Bei der Tierkrankenversicherung der ARAG kann der Beitrag zum Beginn der nächsten Versicherungsperiode angepasst werden, wenn Schadenaufwendungen und Kosten von den Beitragseinnahmen abweichen – maximal um zehn Prozent. Erfahren Sie, wie die Anpassung getrennt nach Hunden und Katzen ermittelt wird, wann sie in Kraft tritt und welches Kündigungsrecht Ihnen dabei zusteht.
18.1 Voraussetzung für die Beitragsanpassung
Wir sind berechtigt, die Beiträge für Versicherungsverträge mit gleichem Deckungsumfang mit Wirkung vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode anzupassen, wenn die Höhe der Schadenaufwendungen und Kosten von den Beitragseinnahmen ohne Versicherungssteuer, jeweils bezogen auf diese Verträge, abweicht.
Dabei gilt:
- Die Abweichung wird jeweils gesondert für TierProtect OP und TierProtect, getrennt nach Hunden bzw. Katzen, ermittelt.
- Die Anpassung darf nicht mehr als zehn Prozent des Beitrages betragen.
- Die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik sind anzuwenden.
- Der geänderte Beitrag darf den zum Zeitpunkt der Änderung geltenden Tarifbeitrag für neu abgeschlossene Versicherungsverträge mit gleichem Deckungsumfang nicht übersteigen.
18.2 Wirksamwerden der Anpassung
Die Beitragsanpassung tritt jeweils für Verträge mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres in Kraft. Wir teilen Ihnen die Anpassung der Beiträge spätestens einen Monat vor Fälligkeit des Beitrages schriftlich mit.
18.3 Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers
Erhöht sich der Beitrag, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der ARAG mit sofortiger Wirkung kündigen, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte.
Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein außerordentliches Kündigungsrecht.
Die Bestimmungen über die Beitragsanpassung aufgrund des Alters des Tieres (Ziffer 17) bleiben unberührt.
Was bedeutet das konkret?
Der Beitrag Ihrer Tierkrankenversicherung ist nicht für alle Zeit festgeschrieben. Weichen die tatsächlichen Kosten für Schäden von den eingenommenen Beiträgen ab, darf die ARAG den Beitrag anpassen – jeweils zum Beginn des nächsten Versicherungsjahres und begrenzt auf höchstens zehn Prozent. Über eine solche Änderung werden Sie rechtzeitig vorab informiert, und bei einer Erhöhung haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die oben genannten Bedingungen.
Häufige Fragen
Um wie viel darf der Beitrag höchstens angepasst werden?
Die Anpassung darf nicht mehr als zehn Prozent des Beitrages betragen.
Wann tritt eine Beitragsanpassung in Kraft?
Die Beitragsanpassung tritt jeweils für Verträge mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres in Kraft. Die ARAG teilt Ihnen die Anpassung spätestens einen Monat vor Fälligkeit des Beitrages schriftlich mit.
Kann ich bei einer Beitragserhöhung kündigen?
Ja. Erhöht sich der Beitrag, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der ARAG mit sofortiger Wirkung kündigen, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte.
Wird die Abweichung für alle Tiere gemeinsam ermittelt?
Nein. Die Abweichung wird jeweils gesondert für TierProtect OP und TierProtect, getrennt nach Hunden bzw. Katzen, ermittelt.
Kann ich bei einer Erhöhung der Versicherungssteuer außerordentlich kündigen?
Nein. Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein außerordentliches Kündigungsrecht.