In der Tierkrankenversicherung der ARAG müssen Erklärungen und Anzeigen zum Vertrag in Textform erfolgen, etwa per E-Mail, Telefax oder Brief. Wer eine Anschriften- oder Namensänderung nicht mitteilt, muss beachten, dass ein eingeschriebener Brief an die letzte bekannte Anschrift bereits drei Tage nach Absendung als zugegangen gilt.
12.1 Form, zuständige Stelle
Die für uns bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar uns gegenüber erfolgen, sind in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
Erklärungen und Anzeigen sollen an unsere Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
12.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die Ihnen gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte uns bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
Dies gilt entsprechend für den Fall, dass Sie uns Ihre Namensänderung nicht anzeigen.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie sich zu Ihrem Vertrag an die ARAG wenden, reicht in der Regel Textform aus – zum Beispiel eine E-Mail, ein Telefax oder ein Brief. Richten Sie Ihre Nachricht an die Hauptverwaltung oder an die Stelle, die in Ihrem Versicherungsschein genannt ist. Teilen Sie außerdem Ihre neue Anschrift oder einen neuen Namen mit: Andernfalls kann eine Nachricht schon als zugestellt gelten, obwohl sie Sie unter Umständen nicht mehr erreicht.
Häufige Fragen
In welcher Form muss ich Erklärungen und Anzeigen abgeben?
Erklärungen und Anzeigen zum Versicherungsvertrag sind in Textform abzugeben, zum Beispiel per E-Mail, Telefax oder Brief. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder im Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
An wen soll ich meine Erklärungen und Anzeigen richten?
Sie sollen an die Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden.
Was passiert, wenn ich eine Anschriftenänderung nicht mitteile?
Für eine Willenserklärung, die Ihnen gegenüber abzugeben ist, genügt dann die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung als zugegangen.
Gilt das auch bei einer Namensänderung?
Ja, die Regelung zur nicht mitgeteilten Anschriftenänderung gilt entsprechend für den Fall, dass Sie eine Namensänderung nicht anzeigen.
Inhalte aus: Dokumentversion: 2024.10