In der Tierkrankenversicherung der ARAG entfällt der Anspruch auf Entschädigung, wenn im Schadenfall arglistig über Tatsachen getäuscht wird, die für Grund oder Höhe der Leistung wichtig sind – hier erfahren Sie, wann die Täuschung als bewiesen gilt.
Wir sind von der Pflicht zur Entschädigung frei, wenn Sie uns arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuschen oder zu täuschen versuchen.
Ist die Täuschung oder der Versuch einer Täuschung durch rechtskräftiges Strafurteil gegen Sie wegen Betrug oder Betrugsversuch festgestellt, gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.
Was bedeutet das konkret?
Wer den Versicherer im Schadenfall bewusst über wichtige Umstände täuscht – etwa über den Grund oder die Höhe der geltend gemachten Kosten – oder dies versucht, verliert den Anspruch auf Entschädigung. Steht eine solche Täuschung durch ein rechtskräftiges Strafurteil wegen Betrug oder Betrugsversuch fest, gilt sie als nachgewiesen.
Häufige Fragen
Was passiert bei arglistiger Täuschung nach dem Versicherungsfall?
Der Versicherer ist von der Pflicht zur Entschädigung frei, wenn Sie arglistig über Tatsachen täuschen oder zu täuschen versuchen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind.
Gilt das auch für den bloßen Versuch einer Täuschung?
Ja. Bereits der Versuch einer arglistigen Täuschung über solche Tatsachen führt dazu, dass der Versicherer von der Pflicht zur Entschädigung frei ist.
Wann gelten die Voraussetzungen als bewiesen?
Ist die Täuschung oder der Versuch einer Täuschung durch rechtskräftiges Strafurteil gegen Sie wegen Betrug oder Betrugsversuch festgestellt, gelten die Voraussetzungen als bewiesen.
Auf welche Angaben bezieht sich die Täuschung?
Auf Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind.
Dokumentversion: 2024.10