Im Rechtsschutz der Tierkrankenversicherung der ARAG genießen neben Ihnen auch mitversicherte Personen Schutz – im Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz sogar der beauftragte Tierhüter. Erfahren Sie, wann Sie dem Versicherungsschutz einer mitversicherten Person widersprechen können und welche Ausnahme für Ehe- und eingetragene Lebenspartner gilt.
7.1 Wer ist versichert?
Rechtsschutz besteht für Sie und im Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz nach Ziffer 1.2.7 auch für den von Ihnen beauftragten Tierhüter.
7.2 Geltung der Bestimmungen und Widerspruchsrecht:
Alle Bestimmungen aus dieser Rechtsschutzdeckung gelten auch für die mitversicherten Personen.
Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem widersprechen.
- Ausnahme: Es handelt sich um Ihren ehelichen bzw. eingetragenen Lebenspartner.
Dokumentversion: 2024.10
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz umfasst nicht nur Sie selbst, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch weitere Personen. So ist der von Ihnen beauftragte Tierhüter im Bereich Ordnungswidrigkeiten mit abgesichert. Grundsätzlich gelten dieselben Regeln für alle mitversicherten Personen. Verlangt eine solche Person Schutz, haben Sie ein Widerspruchsrecht – außer es geht um Ihren Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner.
Häufige Fragen
Wer ist im Rechtsschutz mitversichert?
Rechtsschutz besteht für Sie und im Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz nach Ziffer 1.2.7 auch für den von Ihnen beauftragten Tierhüter.
Gelten die Bedingungen auch für mitversicherte Personen?
Ja, alle Bestimmungen aus dieser Rechtsschutzdeckung gelten auch für die mitversicherten Personen.
Kann ich dem Versicherungsschutz einer mitversicherten Person widersprechen?
Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem widersprechen.
Gibt es eine Ausnahme vom Widerspruchsrecht?
Ja. Die Ausnahme gilt, wenn es sich um Ihren ehelichen bzw. eingetragenen Lebenspartner handelt.