In der Tierkrankenversicherung der ARAG gelten klare Allgemeine Obliegenheiten: Wer einen Versicherungsfall meldet, muss ihn unverzüglich anzeigen, vollständig informieren, Schäden mindern, Weisungen befolgen und die Tierarztkosten per Originalrechnung nachweisen. Wer diese Pflichten verletzt, riskiert Leistungskürzungen oder sogar den vollständigen Verlust des Leistungsanspruchs.
10.1 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die Sie bei und nach dem Versicherungsfall zu erfüllen haben:
a) Jeder Rechtsschutzfall ist der ARAG SE, jeder andere Versicherungsfall der ARAG unverzüglich anzuzeigen. „Unverzüglich“ heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich“.
b) Machen Sie einen Rechtsschutzfall geltend, haben Sie die ARAG SE vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls zu unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Machen Sie einen anderen Versicherungsfall geltend, gilt das Gleiche in Bezug auf die ARAG.
c) Sie haben bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Versicherungsfalls zu sorgen, siehe § 82 VVG.
d) Sie müssen unsere Weisungen befolgen, soweit das für Sie zumutbar ist. Außerdem müssen Sie Weisungen einholen, wenn die Umstände dies gestatten.
e) Sie haben die Kosten durch Vorlage der Originalrechnung des Tierarztes unverzüglich nachzuweisen, aus der Folgendes ersichtlich ist:
- das Datum der erbrachten Leistung
- der Name sowie die Chipnummer des versicherten Tieres
- die Diagnose
- die berechneten Leistungen als Einzelpositionen mit entsprechenden Preisen sowie Angaben der in der Gebührenordnung dafür vorgesehenen Kennziffer (entfällt bei Rechnungsvorlage aus dem europäischen Ausland)
- die Kosten für Verbrauchsmaterial und Medikamente
- der Rechnungsbetrag
f) Auf die besonderen Obliegenheitsregelungen zur Rechtsschutzversicherung (siehe Teil D, Ziffer 8) weisen wir hin.
10.2 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
Verletzen Sie eine Obliegenheit vorsätzlich, sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht.
Verletzen Sie eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, sind wir nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. Der Hinweis hat in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) zu erfolgen.
Wir bleiben zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben. Dies gilt auch, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der uns obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
Was bedeutet das konkret?
Als versicherte Person haben Sie im Schadenfall bestimmte Mitwirkungspflichten: Sie melden den Fall zügig, informieren wahrheitsgemäß und vollständig, tun Ihr Möglichstes, um den Schaden gering zu halten, halten sich an zumutbare Weisungen und belegen die Tierarztkosten mit der Originalrechnung. Halten Sie sich nicht an diese Pflichten, kann die ARAG ihre Leistung kürzen oder ganz verweigern – je nachdem, wie schwer das Versäumnis wiegt.
Häufige Fragen
Wie schnell muss ich einen Versicherungsfall melden?
Unverzüglich. Das heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich“. Jeder Rechtsschutzfall ist der ARAG SE, jeder andere Versicherungsfall der ARAG anzuzeigen.
Welche Angaben muss die Tierarztrechnung enthalten?
Die Originalrechnung muss das Datum der erbrachten Leistung, den Namen und die Chipnummer des versicherten Tieres, die Diagnose, die berechneten Leistungen als Einzelpositionen mit Preisen und Gebührenordnungs-Kennziffer (entfällt bei Rechnungen aus dem europäischen Ausland), die Kosten für Verbrauchsmaterial und Medikamente sowie den Rechnungsbetrag ausweisen.
Was passiert, wenn ich eine Obliegenheit verletze?
Bei vorsätzlicher Verletzung ist die ARAG von der Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung kann die Leistung in dem Verhältnis gekürzt werden, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht.
Kann ich trotz Obliegenheitsverletzung noch Leistungen erhalten?
Ja. Die ARAG bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben, oder dass die Verletzung weder für Eintritt und Feststellung des Versicherungsfalls noch für Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt jedoch nicht bei arglistiger Verletzung.
Muss die ARAG mich auf mögliche Leistungsfreiheit hinweisen?
Bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit ist die ARAG nur dann leistungsfrei, wenn sie Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Dokumentversion: 2024.10