In der Tierkrankenversicherung der ARAG beginnt der Versicherungsschutz zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dabei sind die Regelungen zur verspäteten Zahlung oder Nichtzahlung des Erstbeitrags zu beachten, während eine vereinbarte Wartezeit unberührt bleibt.
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.
Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen einer verspäteten Zahlung oder Nichtzahlung des Erstbeitrags.
Eine vereinbarte Wartezeit bleibt unberührt.
Was bedeutet das konkret?
Ab wann Ihr Tier abgesichert ist, richtet sich nach dem Zeitpunkt, der in Ihrem Versicherungsschein steht. Damit der Schutz greift, ist der erste Beitrag rechtzeitig zu zahlen. Wurde zusätzlich eine Wartezeit vereinbart, gilt diese unabhängig vom genannten Beginn weiterhin.
Häufige Fragen
Wann beginnt der Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.
Was passiert bei verspäteter Zahlung des Erstbeitrags?
Der Beginn zum im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen einer verspäteten Zahlung oder Nichtzahlung des Erstbeitrags.
Wird eine vereinbarte Wartezeit vom Versicherungsbeginn berührt?
Nein. Eine vereinbarte Wartezeit bleibt unberührt.
Wo finde ich den genauen Zeitpunkt meines Versicherungsbeginns?
Der maßgebliche Zeitpunkt ist im Versicherungsschein angegeben.
Inhalte aus: Dokumentversion: 2024.10