In der Hausratversicherung der ARAG erfahren Sie, in welcher Form Anzeigen und Willenserklärungen abzugeben sind, an welche Stelle sie zu richten sind und welche Folgen es hat, wenn Sie eine Änderung Ihrer Anschrift, Ihres Namens oder Ihrer gewerblichen Niederlassung nicht mitteilen.
17.1 Form
Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für uns bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar gegenüber uns erfolgen, in Textform abzugeben.
Erklärungen und Anzeigen sollen an unsere Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein oder in deren Nachträgen als zuständige bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt.
17.2 Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung
Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die Ihnen gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte uns bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer uns nicht angezeigten Namensänderung.
Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen.
17.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Haben Sie die Versicherung unter der Anschrift Ihres Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 17.2 entsprechend Anwendung.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie dem Versicherer etwas mitteilen möchten, reicht in der Regel die Textform aus – eine handschriftliche Unterschrift ist nur nötig, wenn das Gesetz oder der Vertrag sie ausdrücklich verlangt. Ihre Mitteilungen richten Sie an die Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein genannte Stelle. Wichtig: Halten Sie Ihre Anschrift, Ihren Namen und – bei gewerblichem Bezug – Ihre Betriebsanschrift stets aktuell. Ansonsten kann der Versicherer wirksam an die zuletzt bekannte Adresse schreiben.
Häufige Fragen
In welcher Form muss ich Anzeigen und Erklärungen abgeben?
Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und im Vertrag nichts anderes bestimmt ist, sind Erklärungen und Anzeigen an den Versicherer in Textform abzugeben.
An welche Stelle richte ich meine Erklärungen und Anzeigen?
Sie sollen an die Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden.
Was passiert, wenn ich eine Anschriften- oder Namensänderung nicht mitteile?
Dann genügt für eine Ihnen gegenüber abzugebende Willenserklärung die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung als zugegangen.
Was gilt bei Verlegung meiner gewerblichen Niederlassung?
Haben Sie die Versicherung unter der Anschrift Ihres Gewerbebetriebs abgeschlossen, gelten bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen zur Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung entsprechend.
Dokumentversion: 2021.11