In der Hausratversicherung der ARAG liegt eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung unter anderem vor, wenn sich abgefragte Umstände ändern, die Wohnung länger als zwölf Monate unbewohnt und unbeaufsichtigt bleibt oder vereinbarte Sicherungen entfernt oder unbrauchbar werden. Welche Fälle als besondere gefahrerhöhende Umstände gelten und welche Folgen sie haben, wird hier verständlich zusammengefasst.
23.1 Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß Teil A Nr. 9 kann insbesondere dann vorliegen, wenn
- a) sich ein Umstand ändert, nach dem wir vor Vertragsschluss gefragt haben;
- b) sich anlässlich eines Wohnungswechsels (Nr. 16) ein Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist;
- c) die ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als zwölf Monate oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt bleibt und auch nicht beaufsichtigt wird; beaufsichtigt ist eine Wohnung nur dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält;
- d) vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermindert oder in nicht gebrauchsfähigem Zustand sind. Das gilt auch bei einem Wohnungswechsel (Nr. 16).
23.2 Folgen einer Gefahrerhöhung
Zu den Folgen einer Gefahrerhöhung siehe Teil A Nr. 9 Nr. 3 bis 5.
Was bedeutet das konkret?
Ändern sich nach Vertragsabschluss bestimmte Umstände, die für die Risikoeinschätzung wichtig sind, kann das eine sogenannte Gefahrerhöhung sein, die dem Versicherer angezeigt werden muss. Dazu zählen etwa abgefragte Angaben, die sich verändern, eine über längere Zeit leer stehende und unbeaufsichtigte Wohnung sowie das Entfernen oder der Ausfall vereinbarter Sicherungen. Die genauen Auswirkungen einer solchen Gefahrerhöhung ergeben sich aus dem angegebenen Teil der Bedingungen.
Häufige Fragen
Wann liegt eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung vor?
Insbesondere dann, wenn sich ein vor Vertragsschluss oder im Antrag abgefragter Umstand ändert, die Wohnung zu lange unbewohnt und unbeaufsichtigt bleibt oder vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermindert oder nicht gebrauchsfähig sind.
Ab wann gilt eine leer stehende Wohnung als gefahrerhöhend?
Wenn die ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als zwölf Monate oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt bleibt und auch nicht beaufsichtigt wird.
Wann gilt eine Wohnung als beaufsichtigt?
Eine Wohnung ist nur dann beaufsichtigt, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält.
Spielt ein Wohnungswechsel eine Rolle?
Ja. Ändert sich anlässlich eines Wohnungswechsels ein im Antrag abgefragter Umstand, kann dies eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung sein. Auch für beseitigte, verminderte oder nicht gebrauchsfähige Sicherungen gilt dies beim Wohnungswechsel.
Welche Folgen hat eine Gefahrerhöhung?
Zu den Folgen einer Gefahrerhöhung siehe Teil A Nr. 9 Nr. 3 bis 5.