Bei der Hausratversicherung der ARAG wird die Entschädigung fällig, sobald Grund und Höhe des Anspruchs feststehen. Sie erfahren, wann eine Abschlagszahlung möglich ist, wie die Verzinsung berechnet wird und wann die Auszahlung aufgeschoben werden darf.
19.1 Fälligkeit der Entschädigung
Die Entschädigung wird fällig, wenn unsere Feststellungen zum Grund und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind.
Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
19.2 Verzinsung
Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
- a) Die Entschädigung ist, soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird, seit Anzeige des Schadens zu verzinsen.
- b) Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 247 BGB), mindestens jedoch bei 4 Prozent und höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr.
- c) Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
19.3 Hemmung
Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 18.1 und 18.2 a) ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
19.4 Aufschiebung der Zahlung
Wir können die Zahlung aufschieben, solange:
- a) Zweifel an Ihrer Empfangsberechtigung bestehen;
- b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen Sie oder ihren Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft.
Was bedeutet das konkret?
Die Auszahlung erfolgt, wenn feststeht, ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht. Bereits vorher können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Teilzahlung erhalten. Verzögert sich die Zahlung, kommen Zinsen hinzu. In besonderen Fällen darf die Auszahlung vorübergehend zurückgestellt werden.
Häufige Fragen
Wann wird die Entschädigung fällig?
Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen zum Grund und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind.
Kann ich eine Abschlagszahlung beanspruchen?
Ja. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
Wie hoch ist der Zinssatz bei verzögerter Zahlung?
Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 247 BGB), mindestens jedoch bei 4 Prozent und höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr.
Ab wann wird die Entschädigung verzinst?
Wird die Entschädigung nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet, ist sie seit Anzeige des Schadens zu verzinsen. Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
Wann kann die Zahlung aufgeschoben werden?
Die Zahlung kann aufgeschoben werden, solange Zweifel an Ihrer Empfangsberechtigung bestehen oder ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen Sie oder Ihren Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft.