In der Hausratversicherung der ARAG müssen Sie oder Ihr Vertreter vor Abgabe der Vertragserklärung alle bekannten und in Textform erfragten Gefahrumstände wahrheitsgemäß und vollständig anzeigen. Wird diese Anzeigepflicht verletzt, drohen je nach Verschulden Vertragsänderung, Rücktritt, Leistungsfreiheit, Kündigung oder Anfechtung – hier erfahren Sie alle Regeln, Fristen und Rechtsfolgen im Detail.
1.1 Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen
Sie haben bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung der ARAG alle Ihnen bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen wir Sie in Textform gefragt haben und die für unseren Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.
Sie sind auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme durch uns wir Fragen in Textform im Sinne des Satzes 1 gestellt haben.
1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
1.2.1 Vertragsänderung
Haben Sie die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt und hätten wir bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer von Ihnen unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als zehn Prozent oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung der Vertragsänderung haben wir Sie auf Ihr Kündigungsrecht hinzuweisen.
1.2.2 Rücktritt und Leistungsfreiheit
Verletzten Sie Ihre Anzeigepflicht nach Nr. 1.1, können wir vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, Sie haben die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt.
Bei grober Fahrlässigkeit durch Sie ist unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätten.
Treten wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, so sind wir nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, Sie weisen nach, dass die Verletzung der Anzeigepflicht sich auf einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist. Haben Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet.
1.2.3 Kündigung
Verletzen Sie Ihre Anzeigepflicht nach Nr. 1.1 leicht fahrlässig oder schuldlos, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen, es sei denn, wir hätten den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen.
1.2.4 Ausschluss unserer Rechte
Unsere Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 1.2.1), zum Rücktritt (Nr. 1.2.2) und zur Kündigung (Nr. 1.2.3) sind jeweils ausgeschlossen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrenumstand oder die unrichtige Anzeige kannten.
1.2.5 Anfechtung
Unser Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.
1.3 Frist für die Ausübung unserer Rechte
Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 1.2.1), zum Rücktritt (Nr. 1.2.2) oder zur Kündigung (Nr. 1.2.3) müssen wir innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen und dabei die Umstände angeben, auf die wir unsere Erklärung stützen; zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangen, die das von uns jeweils geltend gemachte Recht begründet.
1.4 Rechtsfolgenhinweis
Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 1.2.1) zum Rücktritt (Nr. 1.2.2) oder zur Kündigung (Nr. 1.2.3) stehen uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen haben.
1.5 Ihr Vertreter
Wird der Vertrag von Ihrem Vertreter geschlossen, so sind bei der Anwendung von Nr. 1.2.1 und 1.2.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch Ihre Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Vertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
1.6 Erlöschen unserer Rechte
Unsere Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 1.2.1), zum Rücktritt (Nr. 1.2.2) und zur Kündigung (Nr. 1.2.3) erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn Sie oder Ihr Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben.
Was bedeutet das konkret?
Bevor Sie den Vertrag abschließen, sollten Sie alle Fragen der ARAG zu wichtigen Umständen ehrlich und vollständig beantworten. Machen Sie hier falsche oder unvollständige Angaben, kann der Versicherer den Vertrag anpassen, kündigen, vom Vertrag zurücktreten oder – bei Täuschung – anfechten. Wie streng die Folgen ausfallen, hängt davon ab, ob die Pflichtverletzung schuldlos, leicht fahrlässig, grob fahrlässig, vorsätzlich oder arglistig geschah. Auch das Verhalten eines Vertreters, der für Sie den Vertrag schließt, wird dabei berücksichtigt. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Bis wann muss ich Gefahrumstände anzeigen?
Sie müssen bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung alle Ihnen bekannten Gefahrumstände anzeigen, nach denen die ARAG in Textform gefragt hat. Werden nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme weitere Fragen in Textform gestellt, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
Welche Folgen hat eine Verletzung der Anzeigepflicht?
Je nach Verschulden kann die ARAG den Vertrag ändern (Nr. 1.2.1), vom Vertrag zurücktreten und leistungsfrei sein (Nr. 1.2.2), kündigen (Nr. 1.2.3) oder wegen arglistiger Täuschung anfechten (Nr. 1.2.5).
Kann ich kündigen, wenn sich meine Prämie durch eine Vertragsänderung erhöht?
Ja. Erhöht sich die Prämie durch eine Vertragsänderung um mehr als zehn Prozent oder wird die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand ausgeschlossen, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
Wann erlöschen die Rechte der ARAG?
Die Rechte zur Vertragsänderung, zum Rücktritt und zur Kündigung erlöschen fünf Jahre nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Bei vorsätzlicher oder arglistiger Verletzung durch Sie oder Ihren Vertreter beträgt die Frist zehn Jahre.
Spielt es eine Rolle, wenn ein Vertreter den Vertrag abschließt?
Ja. Bei Anwendung von Nr. 1.2.1 und 1.2.2 werden sowohl Kenntnis und Arglist des Vertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist berücksichtigt. Sie können sich nur dann darauf berufen, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt wurde, wenn weder Ihrem Vertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Dokumentversion: 2021.11