Wer eine Hausratversicherung der ARAG abschließt, muss die Erst- oder Einmalprämie unverzüglich nach dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn zahlen. Erfahren Sie, wann der Versicherungsschutz beginnt, welche Fälligkeitsregeln gelten und welche Folgen verspätete Zahlungen oder Nichtzahlungen haben – vom Rücktrittsrecht bis zur Leistungsfreiheit.
Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie
Die erste oder einmalige Prämie ist unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlen Sie nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.
Weicht der Versicherungsschein von Ihrem Antrag oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins fällig.
Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste Rate als erste Prämie.
Rücktrittsrecht bei Zahlungsverzug
Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt (Nr. 4.1) gezahlt, so können wir vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.
Leistungsfreiheit
Wenn Sie die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 4.1 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt zahlen, so sind wir für einen vor Zahlung der Prämie eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht haben.
Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.
Was bedeutet das konkret?
Die erste oder einmalige Zahlung für Ihre Hausratversicherung sollte zeitnah zum vereinbarten Versicherungsbeginn erfolgen. Wird nicht rechtzeitig gezahlt, beginnt der Schutz erst mit der Zahlung. Bleibt die Prämie ganz aus, kann der Versicherer unter bestimmten Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten oder muss für einen zwischenzeitlich eingetretenen Schaden nicht zahlen – es sei denn, Sie tragen keine Schuld an der ausgebliebenen Zahlung.
Häufige Fragen
Wann ist die Erst- oder Einmalprämie fällig?
Sie ist unabhängig vom Bestehen eines Widerrufsrechts unverzüglich nach dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn zu zahlen. Liegt der Versicherungsbeginn vor Vertragsschluss, ist sie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Was passiert, wenn ich nicht rechtzeitig zahle?
Zahlen Sie nicht unverzüglich nach dem maßgebenden Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.
Kann der Versicherer bei Nichtzahlung vom Vertrag zurücktreten?
Ja. Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zum maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.
Was gilt, wenn der Versicherungsschein von meinem Antrag abweicht?
Weicht der Versicherungsschein von Ihrem Antrag oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins fällig.
Was gilt bei Ratenzahlung?
Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste Rate als erste Prämie.