Bei der Hausratversicherung der ARAG erhalten Sie einen klaren Überblick, welcher Teil der Prämie dem Versicherer bei vorzeitiger Vertragsbeendigung zusteht – etwa bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung, Wegfall des versicherten Interesses oder wenn das Interesse gar nicht besteht.
7.1 Allgemeiner Grundsatz
a) Im Falle der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der Versicherungsperiode steht uns für diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
b) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, steht uns die Prämie zu, die wir hätten beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem wir vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt haben.
7.2 Prämie oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse
a) Üben Sie Ihr Recht aus, Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen zu widerrufen, haben wir, die ARAG, nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten. Voraussetzung ist, dass wir in der Belehrung über das Widerrufsrecht, über die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
Ist die Belehrung nach Satz 2 unterblieben, haben wir zusätzlich die für das erste Versicherungsjahr gezahlte Prämie zu erstatten; dies gilt nicht, wenn Sie Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben.
b) Wird das Versicherungsverhältnis durch unseren Rücktritt beendet, weil Sie Gefahrumstände, nach denen wir vor Vertragsannahme in Textform gefragt haben, nicht angezeigt haben, so steht uns die Prämie bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung zu.
Wird das Versicherungsverhältnis durch unseren Rücktritt beendet, weil die erste oder die einmalige Prämie nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht uns eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
c) Wird das Versicherungsverhältnis durch unsere Anfechtung wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht uns die Prämie bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung zu.
d) Sie sind nicht zur Zahlung der Prämie verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Wir können jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Haben Sie ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Uns steht in diesem Fall die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangen.
Was bedeutet das konkret?
Endet Ihr Vertrag vor dem regulären Ablauf, behält der Versicherer grundsätzlich nur den Teil der Prämie, der auf die Zeit mit bestehendem Versicherungsschutz entfällt. Je nach Grund der Beendigung – etwa Widerruf, Rücktritt oder Anfechtung – gelten unterschiedliche Regeln dazu, bis zu welchem Zeitpunkt die Prämie zusteht oder ob stattdessen eine angemessene Geschäftsgebühr anfällt. Diese Paraphrase dient nur als Lesehilfe.
Häufige Fragen
Welcher Teil der Prämie steht dem Versicherer bei vorzeitigem Vertragsende zu?
Bei Beendigung vor Ablauf der Versicherungsperiode steht der ARAG nur der Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
Was gilt bei einem Widerruf innerhalb von zwei Wochen?
Bei fristgerechtem Widerruf ist nur der auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallende Teil der Prämien zu erstatten – vorausgesetzt, es wurde ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt und Sie haben dem vorzeitigen Beginn zugestimmt. Ist die Belehrung unterblieben, wird zusätzlich die für das erste Versicherungsjahr gezahlte Prämie erstattet, sofern Sie keine Leistungen in Anspruch genommen haben.
Was passiert bei Rücktritt oder Anfechtung?
Bei Rücktritt wegen nicht angezeigter Gefahrumstände steht die Prämie bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung zu. Bei Rücktritt wegen nicht rechtzeitig gezahlter erster oder einmaliger Prämie steht eine angemessene Geschäftsgebühr zu. Bei Anfechtung wegen arglistiger Täuschung steht die Prämie bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung zu.
Muss ich die Prämie zahlen, wenn kein versichertes Interesse besteht?
Nein. Besteht das versicherte Interesse bei Beginn nicht oder entsteht es bei einem künftigen Unternehmen bzw. Interesse nicht, sind Sie nicht zur Zahlung der Prämie verpflichtet. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Bei Versicherung eines nicht bestehenden Interesses in rechtswidriger Absicht ist der Vertrag nichtig.
Inhalte aus: Dokumentversion: 2021.11