In der Hausratversicherung der ARAG verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag grundsätzlich in drei Jahren. Wann diese Frist beginnt und welcher Zeitraum bei einem angemeldeten Anspruch nicht mitzählt, erfahren Sie hier im Überblick.
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der von uns in Textform mitgeteilten Entscheidung beim Anspruchsteller nicht mit.
Was bedeutet das konkret?
Ansprüche aus Ihrem Vertrag können nicht unbegrenzt lange geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Frist von drei Jahren ist die Durchsetzung in der Regel nicht mehr möglich. Die Zeitspanne, in der ein gemeldeter Anspruch bei der Versicherung geprüft wird, bis Sie deren Entscheidung erhalten, wird bei der Berechnung dieser Frist nicht berücksichtigt.
Häufige Fragen
Wie lange dauert die Verjährungsfrist in der Hausratversicherung der ARAG?
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Wann beginnt die Verjährung?
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Welcher Zeitraum wird bei der Fristberechnung nicht mitgezählt?
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag angemeldet worden, zählt der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung beim Anspruchsteller nicht mit.
In welcher Form teilt die ARAG ihre Entscheidung mit?
Die Entscheidung wird in Textform mitgeteilt.