Die ARAG Hausratversicherung leistet im Haushalt-Schutz „Premium“ auch bei Evakuierungsschäden: Muss die versicherte Wohnung wegen eines behördlich angeordneten dauerhaften Zutrittsverbots aufgegeben werden, sind die betroffenen Sachen unter bestimmten Voraussetzungen mitversichert.
In Erweiterung von Teil B Nr. 1.1 leisten wir im ARAG Haushalt-Schutz „Premium“ auch Entschädigung für versicherte Sachen, die aufgrund eines behördlich angeordneten dauerhaften Zutrittsverbots für die versicherte Wohnung aufgegeben werden müssen.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz:
- Das behördliche Zutrittsverbot wurde aufgrund eines eingetretenen oder drohenden versicherten Ereignisses gemäß Teil B Nr. 1.1 erteilt.
- Versicherungsschutz besteht nur insoweit für solche versicherte Gefahren oder Gefahrengruppen, für die Versicherungsschutz genommen wurde.
Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Krieg oder Kernenergie gemäß Teil B Nr. 1.2.
Ein dauerhaftes Zutrittsverbot liegt vor, wenn die zuständige Behörde den Zugang dauerhaft sperrt:
- für das gesamte Gefahrengebiet, in dem sich der Versicherungsort befindet oder
- für den Versicherungsort.
Wird das dauerhafte Zutrittsverbot aufgehoben und können versicherte Sachen wiedererlangt werden, so finden die Vorschriften für die wiederherbeigeschaffte Sachen (Teil B Nr. 24) entsprechend Anwendung.
Was bedeutet das konkret?
Wenn eine Behörde die versicherte Wohnung wegen einer versicherten Gefahr dauerhaft sperrt und Sie deshalb Ihren Hausrat zurücklassen müssen, springt der Haushalt-Schutz „Premium“ ein. Der Schutz gilt nur für die Gefahren, die auch tatsächlich versichert sind. Können die Sachen später doch wiedererlangt werden, gelten die üblichen Regeln für wiederbeschaffte Gegenstände.
Häufige Fragen
Wann greift der Schutz bei Evakuierungsschäden?
Wenn versicherte Sachen aufgrund eines behördlich angeordneten dauerhaften Zutrittsverbots für die versicherte Wohnung aufgegeben werden müssen und das Verbot wegen eines eingetretenen oder drohenden versicherten Ereignisses gemäß Teil B Nr. 1.1 erteilt wurde.
Für welche Gefahren besteht der Versicherungsschutz?
Versicherungsschutz besteht nur insoweit für solche versicherte Gefahren oder Gefahrengruppen, für die Versicherungsschutz genommen wurde.
Wann liegt ein dauerhaftes Zutrittsverbot vor?
Wenn die zuständige Behörde den Zugang für das gesamte Gefahrengebiet, in dem sich der Versicherungsort befindet, oder für den Versicherungsort dauerhaft sperrt.
Sind Schäden durch Krieg oder Kernenergie versichert?
Nein. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Krieg oder Kernenergie gemäß Teil B Nr. 1.2.
Was passiert, wenn das Zutrittsverbot wieder aufgehoben wird?
Wird das dauerhafte Zutrittsverbot aufgehoben und können versicherte Sachen wiedererlangt werden, finden die Vorschriften für die wiederherbeigeschaffte Sachen (Teil B Nr. 24) entsprechend Anwendung.
Dokumentversion: 2021.11