In der Hausratversicherung der ARAG beginnt der Schutz zum Zeitpunkt im Versicherungsschein und läuft für die vereinbarte Dauer. Erfahren Sie, wie sich der Vertrag stillschweigend verlängert, welche Kündigungsfristen gelten und wann der Vertrag beim Wegfall des versicherten Interesses endet.
2.1 Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Vorbehalten bleiben die Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- oder Einmalprämie (Nr. 4).
Eine vereinbarte Wartezeit bleibt davon unberührt. Das heißt, sie gilt in jedem Fall.
2.2 Dauer
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.
2.3 Stillschweigende Verlängerung
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist.
2.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren zum Ablauf des dritten oder jedes darauffolgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten von Ihnen gekündigt werden.
Die Kündigung muss uns spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen.
2.5 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.
2.6 Wegfall des versicherten Interesses
Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem wir vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangen.
a) Als Wegfall des versicherten Interesses gilt:
- für die Teile B, C, E, F die vollständige und dauerhafte Auflösung des versicherten Hausrats,
- für Teil D der Fortfall aller versicherten Fahrräder
- aa) nach Ihrer Aufnahme in eine stationäre Pflegeeinrichtung,
- bb) nach Aufgabe einer Zweit- oder Ferienwohnung. Wohnungswechsel gilt nicht als Wegfall des versicherten Interesses.
b) Das Versicherungsverhältnis endet bei Ihrem Tod zum Zeitpunkt unserer Kenntniserlangung über die vollständige und dauerhafte Haushaltsauflösung, spätestens jedoch zwei Monate nach Ihrem Tod, wenn nicht bis zu diesem Zeitpunkt ein Erbe die Wohnung in derselben Weise nutzt wie Sie.
Was bedeutet das konkret?
Ihr Versicherungsschutz startet zum Datum im Versicherungsschein. Läuft der Vertrag mindestens ein Jahr, verlängert er sich automatisch jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht rechtzeitig gekündigt wird. Für die Kündigung gilt in der Regel eine Frist von drei Monaten vor Ablauf des Versicherungsjahres. Kurze Verträge unter einem Jahr enden von selbst. Endet die versicherte Situation – etwa durch Auflösung des Hausrats oder im Todesfall – endet auch der Vertrag zu den genannten Zeitpunkten.
Häufige Fragen
Wann beginnt der Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, vorbehaltlich der Regelungen über verspätete Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- oder Einmalprämie. Eine vereinbarte Wartezeit gilt in jedem Fall.
Verlängert sich der Vertrag automatisch?
Ja. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist.
Welche Kündigungsfrist gilt bei mehrjährigen Verträgen?
Bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren können Sie zum Ablauf des dritten oder jedes darauffolgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündigen. Die Kündigung muss uns spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen.
Was passiert, wenn das versicherte Interesse wegfällt?
Fällt das versicherte Interesse nach Beginn der Versicherung weg, endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem wir vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangen. Als Wegfall gilt etwa die vollständige und dauerhafte Auflösung des versicherten Hausrats.
Was gilt im Todesfall?
Das Versicherungsverhältnis endet bei Ihrem Tod zum Zeitpunkt unserer Kenntniserlangung über die vollständige und dauerhafte Haushaltsauflösung, spätestens jedoch zwei Monate nach Ihrem Tod – es sei denn, bis dahin nutzt ein Erbe die Wohnung in derselben Weise wie Sie.
Dokumentversion: 2021.11