In der Hausratversicherung der ARAG sind Ihre Obliegenheiten vor und bei Eintritt eines Versicherungsfalls klar geregelt: von Sicherheitsvorschriften über Schadenminderung und Anzeigepflichten bis zu den Folgen einer Obliegenheitsverletzung wie Kündigung oder Leistungskürzung.
8.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen haben, sind:
- aa) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften (siehe Teil B Nr. 21.1, Teil D Nr. 6.1);
- bb) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten.
b) Verletzen Sie eine Obliegenheit, die Sie vor Eintritt eines Versicherungsfalls zu erfüllen haben, können wir innerhalb eines Monats, nachdem wir von der Verletzung Kenntnis erlangt haben, den Vertrag fristlos kündigen.
Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie beweisen, dass Sie die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt haben.
8.2 Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls
a) Sie haben bei Eintritt des Versicherungsfalls:
- aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen;
- bb) uns den Schadeneintritt, nachdem Sie von ihm Kenntnis erlangt haben, unverzüglich gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch anzuzeigen;
- cc) unsere Weisungen zur Schadenabwendung/-minderung gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten;
- dd) unsere Weisungen zur Schadenabwendung/-minderung, soweit für Sie zumutbar, zu befolgen. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, haben Sie nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln;
- ee) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
- ff) uns und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen einzureichen;
- gg) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch uns freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, ist das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (zum Beispiel durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch uns aufzubewahren;
- hh) soweit möglich uns unverzüglich jede Auskunft auf Verlangen in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist sowie jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;
- ii) von uns angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung Ihnen billigerweise zugemutet werden kann;
- jj) für zerstörte oder abhandengekommene Wertpapiere oder sonstige aufgebotsfähige Urkunden unverzüglich das Aufgebotsverfahren einzuleiten und etwaige sonstige Rechte zu wahren, insbesondere abhandengekommene Sparbücher und andere sperrfähige Urkunden unverzüglich sperren zu lassen;
- kk) Schadenersatzansprüche Dritten gegenüber zu sichern und uns bei der Geltendmachung zu unterstützen. Es gelten hierzu die Vorschriften der Nr. 14.
b) Steht das Recht auf unsere vertragliche Leistung einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten gemäß Nr. 8.2 a) ebenfalls zu erfüllen, soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
8.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
a) Verletzen Sie eine Obliegenheit nach Nr. 8.1 oder 8.2 vorsätzlich, so sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen.
b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung sind wir jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich sind.
c) Verletzen Sie eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, sind wir nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben.
Was bedeutet das konkret?
Obliegenheiten sind Pflichten, die Sie als versicherte Person einhalten müssen – teils schon vor einem Schaden (etwa Sicherheitsvorschriften beachten), teils erst im Schadenfall (Schaden mindern, melden, dokumentieren und Auskunft geben). Halten Sie sich nicht daran, kann das je nach Schwere des Verschuldens zur Kündigung des Vertrags oder zur Kürzung bzw. zum Wegfall der Leistung führen. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich ist der oben stehende Bedingungstext.
Häufige Fragen
Was muss ich vor einem Schadenfall beachten?
Sie müssen alle gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften und alle sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten einhalten.
Was muss ich im Schadenfall tun?
Sie müssen den Schaden nach Möglichkeit abwenden und mindern, ihn uns unverzüglich anzeigen, unsere Weisungen einholen und befolgen, Schäden durch strafbare Handlungen der Polizei melden, ein Verzeichnis abhandengekommener Sachen einreichen, das Schadenbild unverändert lassen bzw. dokumentieren, Auskünfte und Belege beibringen sowie Rechte und Ansprüche wahren.
Was passiert bei einer Obliegenheitsverletzung?
Bei vorsätzlicher Verletzung sind wir von der Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung können wir die Leistung in dem Verhältnis kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit müssen Sie beweisen.
Kann der Vertrag wegen einer Obliegenheitsverletzung gekündigt werden?
Ja. Verletzen Sie eine Obliegenheit vor Eintritt des Versicherungsfalls, können wir innerhalb eines Monats nach Kenntnis den Vertrag fristlos kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie beweisen, dass Sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt haben.
Bleibt die Leistung trotz Verletzung erhalten?
Außer bei arglistiger Verletzung sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Verletzung weder für Eintritt oder Feststellung des Versicherungsfalls noch für Feststellung oder Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war.
Inhalte aus: Dokumentversion: 2021.11