In der Hausratversicherung der ARAG ersetzt der Versicherer Aufwendungen zur Abwendung und Minderung eines Schadens sowie Kosten für die Ermittlung und Feststellung des Schadens – auch erfolglose Rettungsmaßnahmen können versichert sein, während Leistungen der Feuerwehr im öffentlichen Interesse ausgenommen bleiben.
13.1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
a) Versicherte Aufwendungen:
Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die Sie bei Eintritt des Versicherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durften oder die Sie auf unsere Weisung machten.
b) Aufwendungen bei unmittelbar bevorstehendem Versicherungsfall:
Machten Sie Aufwendungen geltend, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, so leisten wir Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf unsere Weisung erfolgten.
c) Kürzung des Aufwendungsersatzes:
Sind wir berechtigt, Ihre Leistung zu kürzen, können wir auch den Aufwendungsersatz nach a) und b) entsprechend kürzen.
d) Höchstgrenze:
Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position. Dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf unsere Weisung entstanden sind.
e) Vorschuss:
Wir haben den für die Aufwendungen gemäß a) erforderlichen Betrag auf Ihr Verlangen vorzuschießen.
f) Nicht versicherte Aufwendungen:
Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.
13.2 Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
a) Ersatz der Ermittlungs- und Feststellungskosten:
Wir ersetzen bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von uns zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren.
Ziehen Sie einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit wir zur Hinzuziehung vertraglich verpflichtet sind oder Sie von uns aufgefordert wurden.
b) Kürzung des Kostenersatzes:
Sind wir berechtigt, Ihre Leistung zu kürzen, können wir auch den Kostenersatz nach a) entsprechend kürzen.
Was bedeutet das konkret?
Wenn ein Schaden droht oder eintritt, sollen Sie handeln, um ihn abzuwenden oder klein zu halten. Kosten für solche sinnvollen Rettungsmaßnahmen übernimmt der Versicherer – teils sogar dann, wenn der Versuch am Ende nicht gelingt. Auch Kosten dafür, den Schaden zu ermitteln und festzustellen, können erstattet werden. Für Leistungen, die die Feuerwehr im öffentlichen Interesse erbringt, gibt es hingegen keinen Ersatz.
Häufige Fragen
Werden auch erfolglose Rettungsmaßnahmen erstattet?
Ja. Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die Sie bei Eintritt des Versicherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durften oder die Sie auf Weisung des Versicherers machten.
Bekomme ich einen Vorschuss für notwendige Aufwendungen?
Ja. Den für die Aufwendungen nach 13.1 a) erforderlichen Betrag hat der Versicherer auf Ihr Verlangen vorzuschießen.
Sind Kosten der Feuerwehr versichert?
Nein. Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichteter Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.
Werden die Kosten eines Sachverständigen übernommen?
Kosten für einen hinzugezogenen Sachverständigen oder Beistand werden nur ersetzt, soweit der Versicherer vertraglich zur Hinzuziehung verpflichtet ist oder Sie vom Versicherer dazu aufgefordert wurden.
Kann der Aufwendungsersatz gekürzt werden?
Ja. Ist der Versicherer berechtigt, Ihre Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz sowie den Kostenersatz für Ermittlung und Feststellung entsprechend kürzen.
Dokumentversion: 2021.11