In der Rechtsschutzversicherung der ARAG Versicherung gilt folgendes für Obliegenheiten:
Obliegenheiten bezeichnen sämtliche Verhaltensregeln, die Sie beachten müssen, um den Anspruch auf Versicherungsschutz zu erhalten.
(7) vor Eintritt des Versicherungsfalls
Bei Abschluss eines Mietvertrags nach Abschluss dieses Vertrags müssen Sie sich (zum Beispiel durch Vorlage einer Selbstauskun( des Mieters oder Einholung einer Bonitätsauskun() Gewissheit darüber verschaffen, dass die wirtscha(lichen Verhältnisse des Mieters geordnet sind.
Was ist unter geordneten wirtscha(lichen Verhältnissen zu verstehen? Es dürfen in den Selbstoder Bonitätsauskün(en keine Hinweise auf eine schlechte Bonität des Mieters vorliegen, wie beispielsweise
• eine uneinbringlich titulierte Forderung,
• die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung,
• eine vorliegende Privatinsolvenz,
• das Vorliegen eines Ha(befehls,
• ein vorliegender Titel zur Zwangsvollstreckung.
(2) bei Eintritt des Versicherungsfalls
Was müssen Sie tun, wenn ein Versicherungsfall eintritt und Sie Versicherungsschutz brauchen?
a) Sie müssen der ARAG Allgemeine den Versicherungsfall unverzüglich mitteilen, gegebenenfalls auch telefonisch. („Unverzüglich“ heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern“.)
b) Sie müssen die ARAG Allgemeine
• vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls unterrichten und
• Ihre Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung stellen.
c) Sie müssen soweit möglich dafür sorgen, dass der Schaden vermieden bzw. verringert wird. (Entsprechend ) 82 Versicherungsvertragsgesetz. ) 82 bestimmt zum Beispiel in Absatz 7: „Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.)
d) Sie müssen die Weisungen der ARAG Allgemeine befolgen, soweit das für Sie zumutbar ist. Außerdem müssen Sie Weisungen einholen, wenn die Umstände dies gestatten.
e) Sie müssen nach Rückgabe der Wohneinheit unverzüglich mit einer gegebenenfalls erforderlichen Renovierung beginnen und dafür Sorge tragen, dass die Renovierungsarbeiten so schnell wie möglich abgeschlossen werden. („Unverzüglich“ heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern“.)
f) Sie müssen Ihren Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Formund Fristvorschri(en wahren. Soweit die ARAG Allgemeine Ihnen den Schaden ersetzt hat, müssen Sie ihr auf Verlangen eventuelle Ersatzansprüche gegen den Mieter abtreten und sie nach Übergang des Ersatzanspruchs bei dessen Durchsetzung, soweit erforderlich, unterstützen. (Verletzen Sie diese Obliegenheit, ist die ARAG Allgemeine nach Maßgabe des ) 86 Absatz 2 VVG leistungsfrei.)
Dokumentversion: 2024.01
Obliegenheiten bezeichnen sämtliche Verhaltensregeln, die Sie beachten müssen, um den Anspruch auf Versicherungsschutz zu erhalten.
(7) vor Eintritt des Versicherungsfalls
Bei Abschluss eines Mietvertrags nach Abschluss dieses Vertrags müssen Sie sich (zum Beispiel durch Vorlage einer Selbstauskun( des Mieters oder Einholung einer Bonitätsauskun() Gewissheit darüber verschaffen, dass die wirtscha(lichen Verhältnisse des Mieters geordnet sind.
Was ist unter geordneten wirtscha(lichen Verhältnissen zu verstehen? Es dürfen in den Selbstoder Bonitätsauskün(en keine Hinweise auf eine schlechte Bonität des Mieters vorliegen, wie beispielsweise
• eine uneinbringlich titulierte Forderung,
• die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung,
• eine vorliegende Privatinsolvenz,
• das Vorliegen eines Ha(befehls,
• ein vorliegender Titel zur Zwangsvollstreckung.
(2) bei Eintritt des Versicherungsfalls
Was müssen Sie tun, wenn ein Versicherungsfall eintritt und Sie Versicherungsschutz brauchen?
a) Sie müssen der ARAG Allgemeine den Versicherungsfall unverzüglich mitteilen, gegebenenfalls auch telefonisch. („Unverzüglich“ heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern“.)
b) Sie müssen die ARAG Allgemeine
• vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls unterrichten und
• Ihre Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung stellen.
c) Sie müssen soweit möglich dafür sorgen, dass der Schaden vermieden bzw. verringert wird. (Entsprechend ) 82 Versicherungsvertragsgesetz. ) 82 bestimmt zum Beispiel in Absatz 7: „Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.)
d) Sie müssen die Weisungen der ARAG Allgemeine befolgen, soweit das für Sie zumutbar ist. Außerdem müssen Sie Weisungen einholen, wenn die Umstände dies gestatten.
e) Sie müssen nach Rückgabe der Wohneinheit unverzüglich mit einer gegebenenfalls erforderlichen Renovierung beginnen und dafür Sorge tragen, dass die Renovierungsarbeiten so schnell wie möglich abgeschlossen werden. („Unverzüglich“ heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern“.)
f) Sie müssen Ihren Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Formund Fristvorschri(en wahren. Soweit die ARAG Allgemeine Ihnen den Schaden ersetzt hat, müssen Sie ihr auf Verlangen eventuelle Ersatzansprüche gegen den Mieter abtreten und sie nach Übergang des Ersatzanspruchs bei dessen Durchsetzung, soweit erforderlich, unterstützen. (Verletzen Sie diese Obliegenheit, ist die ARAG Allgemeine nach Maßgabe des ) 86 Absatz 2 VVG leistungsfrei.)
Dokumentversion: 2024.01