In der Rechtsschutzversicherung der ARAG Versicherung gilt folgendes für Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung:
(7) Wenn Sie eine der in ) . Absatz 7 und Absatz 2 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz.
(2) Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist die ARAG Allgemeine berechtigt, ihre Leistung zu kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“:
Jemand verletzt die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen.
(,) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist die ARAG Allgemeine jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht der ARAG Allgemeine ursächlich ist.
(4) Wenn Sie eine Auskun(soder Au-lärungsobliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls verletzen, kann auch dies zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Versicherungsschutzes führen. Dies setzt jedoch voraus, dass die ARAG Allgemeine Sie vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel: Brief oder E-Mail) über diese Pflichten informiert hat.
Dokumentversion: 2024.01
(7) Wenn Sie eine der in ) . Absatz 7 und Absatz 2 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz.
(2) Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist die ARAG Allgemeine berechtigt, ihre Leistung zu kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“:
Jemand verletzt die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen.
(,) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist die ARAG Allgemeine jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht der ARAG Allgemeine ursächlich ist.
(4) Wenn Sie eine Auskun(soder Au-lärungsobliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls verletzen, kann auch dies zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Versicherungsschutzes führen. Dies setzt jedoch voraus, dass die ARAG Allgemeine Sie vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel: Brief oder E-Mail) über diese Pflichten informiert hat.
Dokumentversion: 2024.01