In der Rechtsschutzversicherung der ARAG Versicherung entscheidet die Art des Verschuldens über den Versicherungsschutz: Vorsätzliche Obliegenheitsverletzungen führen zum Verlust des Schutzes, bei grober Fahrlässigkeit darf die Leistung anteilig gekürzt werden – doch es gibt wichtige Ausnahmen und Nachweismöglichkeiten.
Für die Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung gilt Folgendes:
Vorsätzliche Verletzung:
- (1) Wenn Sie eine der in § 8 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz.
Grob fahrlässige Verletzung:
- (2) Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist die ARAG Allgemeine berechtigt, ihre Leistung zu kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen.
Ausnahme bei fehlender Ursächlichkeit:
- (3) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist die ARAG Allgemeine jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht der ARAG Allgemeine ursächlich ist.
Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach dem Versicherungsfall:
- (4) Wenn Sie eine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls verletzen, kann auch dies zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Versicherungsschutzes führen. Dies setzt jedoch voraus, dass die ARAG Allgemeine Sie vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel: Brief oder E-Mail) über diese Pflichten informiert hat.
Was bedeutet das konkret?
Ob und in welchem Umfang Sie Versicherungsschutz behalten, hängt davon ab, wie schwer die Pflichtverletzung wiegt. Bei Vorsatz entfällt der Schutz, bei grober Fahrlässigkeit kann die Leistung anteilig gekürzt werden. Können Sie nachweisen, dass sich die Verletzung nicht auf den Fall ausgewirkt hat, bleibt der Anspruch – außer bei Arglist – bestehen. Für Auskunfts- und Aufklärungspflichten nach dem Versicherungsfall gilt zudem, dass die ARAG Allgemeine vorher in Textform darüber informiert haben muss.
Häufige Fragen
Was passiert bei einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung?
Wenn Sie eine der in § 8 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz.
Was gilt bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit?
Die ARAG Allgemeine ist berechtigt, ihre Leistung zu kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen.
Kann ich meinen Anspruch trotz Obliegenheitsverletzung behalten?
Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung bleibt die ARAG Allgemeine zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Verletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist.
Wann führt die Verletzung einer Auskunfts- oder Aufklärungspflicht zum Wegfall des Schutzes?
Verletzen Sie eine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls, kann dies zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Versicherungsschutzes führen. Voraussetzung ist, dass die ARAG Allgemeine Sie vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel Brief oder E-Mail) über diese Pflichten informiert hat.