Für das anzuwendende Recht in der Rechtsschutzversicherung der ARAG Versicherung gilt, dass ergänzend die Bestimmungen der ARB 2/24 sinngemäß herangezogen werden, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
Soweit vorstehend nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen der )) . bis 76 und 2/
ARB 2/24 sinngemäß.
Was bedeutet das konkret?
Diese Regelung stellt klar, welches Bedingungswerk ergänzend zur Anwendung kommt. Wenn in den Vereinbarungen nichts Abweichendes ausdrücklich festgelegt ist, werden die Bestimmungen der ARB 2/24 sinngemäß herangezogen. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich bleibt der Wortlaut der Versicherungsbedingungen.
Häufige Fragen
Welche Bestimmungen kommen zur Anwendung?
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen der ARB 2/24 sinngemäß.
Was gilt, wenn etwas anderes vereinbart wurde?
Wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gilt diese abweichende Vereinbarung. Nur soweit nichts anderes vereinbart wurde, kommen die ARB 2/24 sinngemäß zur Anwendung.
Für welche Versicherung gilt diese Regelung?
Diese Regelung gilt für die Rechtsschutzversicherung der ARAG Versicherung.