In der Rechtsschutzversicherung der ARAG Versicherung kann die ARAG Allgemeine ersparte Aufwendungen von ihrer Zahlung abziehen, wenn Sie durch die Leistung Kosten erspart haben. Zudem dürfen Sie Ihren Leistungsanspruch vor der endgültigen Feststellung nicht ohne ausdrückliche Genehmigung abtreten oder verpfänden.
Anrechnung ersparter Aufwendungen:
(7) Haben Sie aufgrund der Leistungen der ARAG Allgemeine Kosten erspart, die Sie ohne das Schadenereignis hätten aufwenden müssen, kann die ARAG Allgemeine diese von ihrer Zahlung abziehen.
Abtretung:
(2) Ihren Anspruch auf Leistung können Sie vor der endgültigen Feststellung ohne die ausdrückliche Genehmigung der ARAG Allgemeine weder abtreten noch verpfänden.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie durch eine Leistung der Versicherung Kosten sparen, die Sie sonst selbst hätten tragen müssen, darf dieser Betrag von der Zahlung abgezogen werden. Außerdem können Sie Ihren Anspruch auf Leistung nicht einfach an eine andere Person übertragen oder als Sicherheit hinterlegen, solange der Anspruch noch nicht endgültig feststeht – dafür wäre eine ausdrückliche Genehmigung nötig.
Häufige Fragen
Was sind ersparte Aufwendungen?
Das sind Kosten, die Sie ohne das Schadenereignis selbst hätten aufwenden müssen und die Sie durch die Leistungen der ARAG Allgemeine erspart haben.
Kann die ARAG Allgemeine ersparte Aufwendungen abziehen?
Ja. Haben Sie aufgrund der Leistungen Kosten erspart, kann die ARAG Allgemeine diese von ihrer Zahlung abziehen.
Darf ich meinen Leistungsanspruch abtreten?
Vor der endgültigen Feststellung können Sie Ihren Anspruch auf Leistung ohne die ausdrückliche Genehmigung der ARAG Allgemeine weder abtreten noch verpfänden.
Kann ich meinen Anspruch als Sicherheit verpfänden?
Ein Verpfänden ist vor der endgültigen Feststellung nur mit ausdrücklicher Genehmigung der ARAG Allgemeine möglich.