Die Pflegezusatzversicherung der ARAG ersetzt im Versicherungsfall Aufwendungen für Pflege oder zahlt ein Pflegegeld beziehungsweise Pflegetagegeld. Erfahren Sie, wann der Versicherungsfall beginnt und endet, in welchen Ländern der Schutz gilt und wie sich die Versicherung in einen gleichartigen Schutz umwandeln lässt.
Teil I
(1) Der Versicherer leistet im Versicherungsfall in vertraglichem Umfang Ersatz von Aufwendungen für Pflege oder ein Pflegegeld (Pflegekosten-Versicherung) oder ein Pflegetagegeld sowie sonstige im Tarif vorgesehene Leistungen. Er erbringt, sofern vereinbart, in der Pflegekosten-Versicherung damit unmittelbar zusammenhängende zusätzliche Dienstleistungen.
(2) Versicherungsfall ist die Pflegebedürftigkeit einer versicherten Person nach Maßgabe von § 1a. Der Versicherungsfall beginnt mit der Feststellung der Pflegebedürftigkeit. Er endet, wenn Pflegebedürftigkeit nicht mehr besteht.
(3) Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus:
- dem Versicherungsschein,
- ergänzenden schriftlichen Vereinbarungen,
- den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Musterbedingungen mit Anhang, Tarif mit Tarifbedingungen)
- sowie den gesetzlichen Vorschriften.
(4) Das Versicherungsverhältnis unterliegt deutschem Recht.
(5) Der Versicherungsschutz erstreckt sich in der Pflegekosten-Versicherung und in der Pflegetagegeld-Versicherung auf Pflege in der Bundesrepublik Deutschland. Darüber hinaus erstreckt er sich in der Pflegekosten-Versicherung auf Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Der Versicherer bleibt in der Pflegekosten-Versicherung höchstens zu denjenigen Leistungen verpflichtet, die er auch bei Pflege in der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen hätte.
(6) Der Versicherungsnehmer kann die Umwandlung der Versicherung in einen gleichartigen Versicherungsschutz verlangen, sofern die versicherte Person die Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit erfüllt. Der Versicherer nimmt einen Antrag auf Umwandlung in angemessener Frist an. Die erworbenen Rechte bleiben erhalten; die nach den technischen Berechnungsgrundlagen gebildete Rückstellung für das mit dem Alter der versicherten Person wachsende Wagnis (Alterungsrückstellung) wird nach Maßgabe dieser Berechnungsgrundlagen angerechnet. Soweit der neue Versicherungsschutz höher oder umfassender ist, kann insoweit ein Risikozuschlag (§ 8a Absatz 3 und 4) verlangt oder ein Leistungsausschluss vereinbart werden; ferner ist für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes die Wartezeit (§ 3 Absatz 3) einzuhalten. Die Umwandlung des Versicherungsschutzes aus einem Tarif, bei dem die Beiträge geschlechtsunabhängig kalkuliert werden, in einen Tarif, bei dem dies nicht der Fall ist, ist ausgeschlossen.
Teil II
Die Schweiz wird den in Teil I Absatz 5 Satz 2 genannten Staaten gleichgestellt.
Was bedeutet das konkret?
Die Pflegezusatzversicherung springt ein, wenn eine versicherte Person pflegebedürftig wird. Je nach vereinbartem Modell werden Pflegekosten erstattet, ein Pflegegeld oder ein Pflegetagegeld gezahlt. Der Schutz beginnt, sobald die Pflegebedürftigkeit festgestellt ist, und endet, wenn sie nicht mehr vorliegt. Grundsätzlich gilt der Schutz in Deutschland; in der Pflegekosten-Versicherung reicht er zudem in EU- und EWR-Staaten sowie in die Schweiz. Was genau abgedeckt ist, hängt von Ihrem Vertrag und Tarif ab.
Häufige Fragen
Was gilt als Versicherungsfall?
Versicherungsfall ist die Pflegebedürftigkeit einer versicherten Person nach Maßgabe von § 1a. Er beginnt mit der Feststellung der Pflegebedürftigkeit und endet, wenn keine Pflegebedürftigkeit mehr besteht.
In welchen Ländern gilt der Versicherungsschutz?
Die Pflegekosten- und die Pflegetagegeld-Versicherung gelten für Pflege in der Bundesrepublik Deutschland. In der Pflegekosten-Versicherung erstreckt sich der Schutz zusätzlich auf Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums. Die Schweiz wird diesen Staaten gleichgestellt. Der Versicherer bleibt dabei höchstens zu den Leistungen verpflichtet, die er auch bei Pflege in Deutschland erbringen müsste.
Welche Leistungen sind möglich?
Möglich sind Ersatz von Aufwendungen für Pflege oder ein Pflegegeld (Pflegekosten-Versicherung), ein Pflegetagegeld sowie sonstige im Tarif vorgesehene Leistungen. Sofern vereinbart, erbringt der Versicherer in der Pflegekosten-Versicherung auch damit unmittelbar zusammenhängende zusätzliche Dienstleistungen.
Kann ich die Versicherung in einen anderen Schutz umwandeln?
Ja, der Versicherungsnehmer kann die Umwandlung in einen gleichartigen Versicherungsschutz verlangen, sofern die versicherte Person versicherungsfähig ist. Erworbene Rechte bleiben erhalten und die Alterungsrückstellung wird angerechnet. Ist der neue Schutz höher oder umfassender, kann ein Risikozuschlag verlangt oder ein Leistungsausschluss vereinbart werden; zudem ist die Wartezeit für den hinzukommenden Teil einzuhalten. Eine Umwandlung aus einem geschlechtsunabhängig kalkulierten Tarif in einen nicht geschlechtsunabhängigen Tarif ist ausgeschlossen.
Welches Recht gilt für den Vertrag?
Das Versicherungsverhältnis unterliegt deutschem Recht.