Bei der Pflegezusatzversicherung der ARAG kann der Versicherer bei nicht rechtzeitig gezahlter Folgeprämie eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Nach Fristablauf drohen der Wegfall der Leistungspflicht im Versicherungsfall sowie eine fristlose Kündigung – erfahren Sie hier, welche Voraussetzungen und Fristen dabei gelten.
(1) Zahlungsfrist bei nicht rechtzeitig gezahlter Folgeprämie:
Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss.
Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Absätzen 2 und 3 mit dem Fristablauf verbunden sind. Bei zusammengefassten Verträgen sind die Beträge jeweils getrennt anzugeben.
(2) Folgen für die Leistungspflicht nach Fristablauf:
Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
(3) Kündigung nach Fristablauf:
Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist.
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet. Absatz 2 bleibt unberührt.
Dokumentversion: 2017.01
Was bedeutet das konkret?
Zahlen Sie eine Folgeprämie nicht rechtzeitig, kann der Versicherer Ihnen eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Diese Aufforderung muss die offenen Beträge und die möglichen Folgen genau benennen. Bleibt die Zahlung nach Ablauf der Frist aus, kann der Versicherer im Versicherungsfall die Leistung verweigern und den Vertrag kündigen. Zahlen Sie den ausstehenden Betrag innerhalb eines Monats, kann eine Kündigung unwirksam werden.
Häufige Fragen
Wie lange muss die gesetzte Zahlungsfrist mindestens sein?
Die vom Versicherer in Textform bestimmte Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen betragen.
Was muss die Zahlungsaufforderung enthalten, um wirksam zu sein?
Sie ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen nach den Absätzen 2 und 3 angibt. Bei zusammengefassten Verträgen sind die Beträge jeweils getrennt anzugeben.
Was passiert, wenn der Versicherungsfall nach Fristablauf eintritt?
Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungsnehmer noch mit der Zahlung der Prämie, Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
Kann der Versicherer den Vertrag kündigen?
Ja. Nach Fristablauf kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist.
Kann eine Kündigung noch unwirksam werden?
Ja. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder – bei Verbindung mit der Fristbestimmung – innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet. Absatz 2 bleibt davon unberührt.