In der Pflegezusatzversicherung der ARAG erhalten Versicherte jährlich Zinserträge auf ihre positive Alterungsrückstellung gutgeschrieben – nämlich 90 Prozent des Überzinses. Wie diese Direktgutschrift verteilt wird, wie der Beitragszuschlag nach § 149 einfließt und wie die Beträge ab dem 65. und 80. Lebensjahr zur Finanzierung von Mehrprämien und zur Prämiensenkung genutzt werden, ist hier im Detail geregelt.
Absatz 1 – Gutschrift der Zinserträge:
Das Versicherungsunternehmen hat den Versicherten in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankheitskosten- und freiwilligen Pflege-Krankenversicherung (Pflegekosten- und Pflegetagegeld-Versicherung) jährlich Zinserträge gutzuschreiben, die auf die Summe der jeweiligen zum Ende des vorherigen Geschäftsjahres vorhandenen positiven Alterungsrückstellung der betroffenen Versicherungen entfallen.
Diese Gutschrift beträgt 90 Prozent der durchschnittlichen, über die rechnungsmäßige Verzinsung hinausgehenden Kapitalerträge (Überzins).
Absatz 2 – Direktgutschrift und Beitragszuschlag nach § 149:
- Den Versicherten, die den Beitragszuschlag nach § 149 geleistet haben, ist bis zum Ende des Geschäftsjahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, von dem nach Absatz 1 ermittelten Betrag der Anteil, der auf den Teil der Alterungsrückstellung entfällt, der aus diesem Beitragszuschlag entstanden ist, jährlich in voller Höhe direkt gutzuschreiben.
- Der Alterungsrückstellung aller Versicherten sind von dem verbleibenden Betrag jährlich 50 Prozent direkt gutzuschreiben.
- Der Prozentsatz nach Satz 2 erhöht sich ab dem Geschäftsjahr des Versicherungsunternehmens, das im Jahre 2001 beginnt, jährlich um 2 Prozent, bis er 100 Prozent erreicht hat.
Absatz 3 – Verwendung der Beträge ab dem 65. Lebensjahr:
- Die Beträge nach Absatz 2 sind ab Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten zur zeitlich unbefristeten Finanzierung der Mehrprämien aus Prämienerhöhungen oder eines Teils der Mehrprämien zu verwenden, soweit die vorhandenen Mittel für eine vollständige Finanzierung der Mehrprämien nicht ausreichen.
- Nicht verbrauchte Beträge sind mit Vollendung des 80. Lebensjahres des Versicherten zur Prämiensenkung einzusetzen.
- Zuschreibungen nach diesem Zeitpunkt sind zur sofortigen Prämiensenkung einzusetzen.
- In der freiwilligen Pflegetagegeld-Versicherung können die Versicherungsbedingungen vorsehen, dass anstelle einer Prämienermäßigung eine entsprechende Leistungserhöhung vorgenommen wird.
Absatz 4 – Erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung:
Der Teil der nach Absatz 1 ermittelten Zinserträge, der nach Abzug der nach Absatz 2 verwendeten Beträge verbleibt, ist für die Versicherten, die am Bilanzstichtag das 65. Lebensjahr vollendet haben, für eine erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung festzulegen und innerhalb von drei Jahren zur Vermeidung oder Begrenzung von Prämienerhöhungen oder zur Prämienermäßigung zu verwenden.
Die Prämienermäßigung nach Satz 1 kann so weit beschränkt werden, dass die Prämie des Versicherten nicht unter die des ursprünglichen Eintrittsalters sinkt; der nicht verbrauchte Teil der Gutschrift ist dann zusätzlich gemäß Absatz 2 gutzuschreiben.
Was bedeutet das konkret?
Diese Regelung sorgt dafür, dass ein Großteil der zusätzlich erwirtschafteten Zinserträge (Überzins) den Versicherten zugutekommt. Ein Teil davon wird direkt der Alterungsrückstellung gutgeschrieben, um im Alter die Beiträge stabil zu halten. Ab dem 65. Lebensjahr helfen diese angesparten Mittel, Beitragserhöhungen abzufedern, ab dem 80. Lebensjahr werden nicht genutzte Beträge zur Beitragssenkung eingesetzt. Es handelt sich um eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich ist der oben stehende Wortlaut.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die jährliche Gutschrift aus dem Überzins?
Die Gutschrift beträgt 90 Prozent der durchschnittlichen, über die rechnungsmäßige Verzinsung hinausgehenden Kapitalerträge (Überzins) auf die positive Alterungsrückstellung.
Was passiert mit den gutgeschriebenen Beträgen ab dem 65. Lebensjahr?
Ab Vollendung des 65. Lebensjahres werden die Beträge nach Absatz 2 zur zeitlich unbefristeten Finanzierung der Mehrprämien aus Prämienerhöhungen oder eines Teils davon verwendet, soweit die vorhandenen Mittel für eine vollständige Finanzierung nicht ausreichen.
Welche Rolle spielt das 80. Lebensjahr?
Mit Vollendung des 80. Lebensjahres sind nicht verbrauchte Beträge zur Prämiensenkung einzusetzen. Zuschreibungen nach diesem Zeitpunkt sind zur sofortigen Prämiensenkung zu verwenden.
Was gilt für Versicherte mit Beitragszuschlag nach § 149?
Ihnen ist bis zum Ende des Geschäftsjahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, der Anteil, der auf den aus dem Beitragszuschlag entstandenen Teil der Alterungsrückstellung entfällt, jährlich in voller Höhe direkt gutzuschreiben.
Gibt es in der Pflegetagegeld-Versicherung eine Alternative zur Prämienermäßigung?
Ja. In der freiwilligen Pflegetagegeld-Versicherung können die Versicherungsbedingungen vorsehen, dass anstelle einer Prämienermäßigung eine entsprechende Leistungserhöhung vorgenommen wird.
Inhalte aus: Auszug aus dem Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz BVG)