Bei der Pflegezusatzversicherung der ARAG werden Geldleistungen fällig, sobald die zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Leistungsumfangs notwendigen Erhebungen abgeschlossen sind. Dauern diese länger als einen Monat, sind Abschlagszahlungen möglich – und der Anspruch auf Verzugszinsen bleibt geschützt.
Fälligkeit der Geldleistung:
(1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen.
(2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalls beendet, kann der Versicherungsnehmer Abschlagszahlungen in Höhe des Betrags verlangen, den der Versicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen hat. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Erhebungen infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht beendet werden können.
(3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen befreit wird, ist unwirksam.
Was bedeutet das konkret?
Die Auszahlung Ihrer Leistung erfolgt, sobald alle Prüfungen zum Versicherungsfall und zur Höhe der Leistung abgeschlossen sind. Zieht sich diese Prüfung länger als einen Monat nach Ihrer Meldung hin, können Sie bereits eine Abschlagszahlung verlangen. Verzögert sich die Prüfung jedoch aus Gründen, die bei Ihnen liegen, pausiert diese Frist. Der Anspruch auf Verzugszinsen bleibt dabei in jedem Fall geschützt.
Häufige Fragen
Wann wird die Geldleistung fällig?
Die Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung notwendigen Erhebungen.
Kann ich eine Abschlagszahlung verlangen?
Ja. Sind die Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalls beendet, können Sie Abschlagszahlungen in Höhe des Betrags verlangen, den der Versicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen hat.
Was passiert, wenn ich die Prüfung selbst verzögere?
Der Lauf der Monatsfrist ist gehemmt, solange die Erhebungen infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht beendet werden können.
Kann der Anspruch auf Verzugszinsen ausgeschlossen werden?
Nein. Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen befreit wird, ist unwirksam.