Bei der Pflegezusatzversicherung der ARAG geht ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten auf den Versicherer über, soweit dieser den Schaden ersetzt – ohne Nachteil für den Versicherungsnehmer. Erfahren Sie, welche Mitwirkungspflichten gelten und was bei häuslicher Gemeinschaft zu beachten ist.
(1) Übergang des Ersatzanspruchs:
Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
(2) Wahrung des Anspruchs und Mitwirkung:
Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.
- Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann.
- Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Häusliche Gemeinschaft:
Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
Auszug aus dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
Was bedeutet das konkret?
Wenn die ARAG einen Schaden ersetzt, den eigentlich eine andere Person verursacht hat, kann sie das Geld von dieser Person zurückholen. Der Anspruch gegen den Verursacher wechselt in dem Umfang zum Versicherer, in dem dieser gezahlt hat. Dabei darf dem Versicherungsnehmer kein Nachteil entstehen. Wichtig ist, dass der Versicherungsnehmer seine Ansprüche sichert und den Versicherer bei der Durchsetzung unterstützt. Lebt der Verursacher im selben Haushalt, gilt der Übergang grundsätzlich nicht – außer der Schaden wurde absichtlich herbeigeführt.
Häufige Fragen
Was passiert mit meinem Ersatzanspruch gegen einen Dritten?
Steht Ihnen ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang darf dabei nicht zu Ihrem Nachteil geltend gemacht werden.
Welche Pflichten habe ich bei der Wahrung des Anspruchs?
Sie müssen Ihren Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften wahren und bei der Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitwirken.
Was geschieht, wenn ich diese Obliegenheit verletze?
Bei vorsätzlicher Verletzung ist der Versicherer insoweit nicht zur Leistung verpflichtet, als er dadurch keinen Ersatz vom Dritten erlangen kann. Bei grob fahrlässiger Verletzung darf der Versicherer seine Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit tragen Sie.
Gilt der Übergang auch bei Personen in meinem Haushalt?
Richtet sich der Ersatzanspruch gegen eine Person, mit der Sie bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft leben, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden – es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.