In der Pflegezusatzversicherung der ARAG entscheidet der Umgang mit vertraglichen Obliegenheiten über Kündigung und Leistung: Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung drohen fristlose Kündigung, Leistungsfreiheit oder eine anteilige Kürzung. Wann die ARAG dennoch leisten muss und welcher Hinweis in Textform nötig ist, erfahren Sie hier.
Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist:
(1) Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Dies gilt nicht, wenn die Verletzung nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit beruht.
Leistungsfreiheit bei vertraglich vereinbarter Obliegenheit:
(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat.
Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
Ausnahme – fehlende Ursächlichkeit:
(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Hinweispflicht bei Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheiten:
(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
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Was bedeutet das konkret?
Als unverbindliche Lesehilfe: Halten Sie sich an die im Vertrag vereinbarten Pflichten (Obliegenheiten). Verletzen Sie eine solche Pflicht absichtlich oder grob fahrlässig, kann der Versicherer den Vertrag kurzfristig kündigen und die Leistung ganz verweigern oder – bei grober Fahrlässigkeit – anteilig kürzen. Bleibt die Pflichtverletzung ohne Auswirkung auf den Versicherungsfall und die Leistung, muss der Versicherer grundsätzlich trotzdem zahlen. Bei Pflichten nach dem Versicherungsfall muss der Versicherer Sie zuvor in Textform auf die möglichen Folgen hingewiesen haben.
Häufige Fragen
Kann die ARAG den Vertrag kündigen, wenn ich eine Obliegenheit verletze?
Ja. Bei Verletzung einer vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen – es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Was passiert bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit?
Wenn der Vertrag Leistungsfreiheit vorsieht, ist der Versicherer bei vorsätzlicher Verletzung der Obliegenheit leistungsfrei.
Was gilt bei grob fahrlässiger Verletzung?
Bei grob fahrlässiger Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
Muss der Versicherer trotz Pflichtverletzung leisten?
Ja, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn die Obliegenheit arglistig verletzt wurde.
Muss die ARAG mich auf die Rechtsfolgen hinweisen?
Bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit setzt die Leistungsfreiheit voraus, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Dokumentversion: 2017.01