In der Pflegezusatzversicherung der ARAG entscheidet die rechtzeitige Zahlung der Erst- oder Einmalprämie darüber, ob der Versicherungsschutz greift. Wer nicht zahlt, riskiert den Rücktritt des Versicherers oder den Verlust des Leistungsanspruchs im Versicherungsfall – mit klaren Ausnahmen, wenn den Versicherungsnehmer keine Schuld trifft.
(1) Rücktrittsrecht bei Nichtzahlung:
Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, solange die Zahlung nicht bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
(2) Leistungsfreiheit im Versicherungsfall:
Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Der Versicherer ist nur leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat. Dies erfolgt durch:
- eine gesonderte Mitteilung in Textform oder
- einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein.
Was bedeutet das konkret?
Damit der Versicherungsschutz in der Pflegezusatzversicherung wirksam wird, muss die erste beziehungsweise einmalige Prämie rechtzeitig gezahlt werden. Bleibt diese Zahlung aus, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten und muss im Versicherungsfall unter Umständen nicht leisten. Können Sie die Nichtzahlung nicht selbst verantworten, bleiben diese Folgen aus. Auf die Leistungsfreiheit darf sich der Versicherer zudem nur berufen, wenn er vorher deutlich darauf hingewiesen hat.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn ich die erste Prämie nicht rechtzeitig zahle?
Solange die Zahlung nicht bewirkt ist, ist der Versicherer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt – es sei denn, Sie haben die Nichtzahlung nicht zu vertreten.
Leistet der Versicherer, wenn die Erstprämie beim Versicherungsfall nicht gezahlt ist?
Ist die einmalige oder erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. Ausnahme: Sie haben die Nichtzahlung nicht zu vertreten.
Unter welcher Bedingung darf der Versicherer leistungsfrei sein?
Der Versicherer ist nur leistungsfrei, wenn er Sie durch eine gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht hat.
Gelten die Folgen auch, wenn ich die Nichtzahlung nicht verschuldet habe?
Nein. Sowohl das Rücktrittsrecht als auch die Leistungsfreiheit greifen nicht, wenn Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.
Dokumentversion: 2017.01