In der Pflegezusatzversicherung der ARAG müssen Versicherte die Feststellung der Pflegebedürftigkeit unverzüglich mit Nachweis, Befund und Diagnose anzeigen sowie Änderungen, Auskünfte und weitere Meldepflichten beachten – hier die wichtigsten Obliegenheiten im Überblick.
Teil I
(1) Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit ist dem Versicherer unverzüglich, spätestens innerhalb der im Tarif festgesetzten Frist, durch Vorlage eines Nachweises (§ 6 Absatz 1 und Absatz 2) anzuzeigen. Dabei sind Befund und Diagnose sowie die voraussichtliche Dauer der Pflegebedürftigkeit anzugeben. Der Wegfall und jede Minderung der Pflegebedürftigkeit sind dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
(2) Nach Eintritt des Versicherungsfalls gemäß § 1 Absatz 2 sind ferner anzuzeigen:
- jede Krankenhausbehandlung, stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme, Kur- oder Sanatoriumsbehandlung
- jede Unterbringung aufgrund richterlicher Anordnung
- das Bestehen eines Anspruchs auf häusliche Krankenpflege (Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung) aus der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 37 SGB V (siehe Anhang)
- in der Pflegekosten-Versicherung der Bezug von Leistungen gemäß § 5 Absatz 1 d
(3) Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigt benannte versicherte Person (vgl. § 6 Absatz 4) haben auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfangs erforderlich ist. Die Auskünfte sind auch einem Beauftragten des Versicherers zu erteilen.
(4) Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person verpflichtet, sich durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu lassen.
(5) Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Minderung der Pflegebedürftigkeit zu sorgen und alle Handlungen zu unterlassen, die deren Überwindung oder Besserung hinderlich sind.
(6) Der Neuabschluss einer weiteren oder die Erhöhung einer anderweitig bestehenden Versicherung mit Anspruch auf Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit darf nur mit Einwilligung des Versicherers vorgenommen werden.
Teil II
(1) Die Pflegebedürftigkeit ist spätestens bis zu dem Tage, an dem die Leistungspflicht beginnt, anzuzeigen. Bei fortdauernder Pflegebedürftigkeit ist diese in vierteljährlichen Abständen nachzuweisen.
(2) Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit ist durch den für die Pflege-Pflichtversicherung erstellten Nachweis des medizinischen Dienstes über die Pflegebedürftigkeit zu erbringen. Soweit dieser Nachweis nicht erbracht werden kann, ist eine Bescheinigung der sozialen bzw. privaten Pflege-Pflichtversicherung oder des vom Versicherer beauftragten medizinischen Dienstes vorzulegen.
Was bedeutet das konkret?
Obliegenheiten sind Pflichten, die Versicherte im Leistungsfall beachten müssen. Wer pflegebedürftig wird, meldet dies dem Versicherer rechtzeitig und weist die Pflegebedürftigkeit mit den vorgesehenen Unterlagen nach. Auch Änderungen wie eine Besserung oder bestimmte Behandlungen sind mitzuteilen. Auf Wunsch des Versicherers sind Auskünfte zu geben und eine ärztliche Untersuchung zu ermöglichen. Zudem soll die versicherte Person aktiv dazu beitragen, die Pflegebedürftigkeit zu mindern.
Häufige Fragen
Wann muss die Pflegebedürftigkeit angezeigt werden?
Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit ist dem Versicherer unverzüglich, spätestens innerhalb der im Tarif festgesetzten Frist, anzuzeigen. Nach Teil II ist sie spätestens bis zu dem Tag anzuzeigen, an dem die Leistungspflicht beginnt.
Wie wird die Pflegebedürftigkeit nachgewiesen?
Der Nachweis erfolgt durch den für die Pflege-Pflichtversicherung erstellten Nachweis des medizinischen Dienstes über die Pflegebedürftigkeit. Kann dieser nicht erbracht werden, ist eine Bescheinigung der sozialen bzw. privaten Pflege-Pflichtversicherung oder des vom Versicherer beauftragten medizinischen Dienstes vorzulegen.
Muss ich Änderungen der Pflegebedürftigkeit melden?
Ja. Der Wegfall und jede Minderung der Pflegebedürftigkeit sind dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
Kann der Versicherer eine ärztliche Untersuchung verlangen?
Ja. Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person verpflichtet, sich durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu lassen.
Darf ich eine weitere Pflegeversicherung abschließen?
Der Neuabschluss einer weiteren oder die Erhöhung einer anderweitig bestehenden Versicherung mit Anspruch auf Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit darf nur mit Einwilligung des Versicherers vorgenommen werden.
Dokumentversion: 2017.01