In der Pflegezusatzversicherung der ARAG dürfen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und Tarifbestimmungen unter festen Voraussetzungen angepasst werden – etwa bei dauerhaften Veränderungen im Gesundheitswesen oder wenn eine Bestimmung gerichtlich für unwirksam erklärt wurde. Hier erfahren Sie, welche Regeln dabei gelten und wann Änderungen wirksam werden.
Teil I
(1) Anpassung bei veränderten Verhältnissen des Gesundheitswesens:
Bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens können die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Tarifbestimmungen den veränderten Verhältnissen angepasst werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Änderungen erscheinen zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherungsnehmer erforderlich.
- Ein unabhängiger Treuhänder hat die Voraussetzungen für die Änderungen überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt.
Die Änderungen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.
(2) Ersatz einer für unwirksam erklärten Bestimmung:
Ist eine Bestimmung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, kann sie der Versicherer durch eine neue Regelung ersetzen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
- Dies ist zur Fortführung des Vertrags notwendig.
- Das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung würde für eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen.
Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt.
Sie wird zwei Wochen, nachdem die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer mitgeteilt worden sind, Vertragsbestandteil.
Was bedeutet das konkret?
Die Bedingungen Ihres Vertrags können sich unter bestimmten Umständen ändern. Das ist zum einen möglich, wenn sich das Gesundheitswesen dauerhaft verändert – dann muss allerdings ein unabhängiger Treuhänder die Änderungen prüfen und bestätigen. Zum anderen darf eine Regelung ersetzt werden, wenn sie durch ein Gericht oder eine Behörde für unwirksam erklärt wurde. In beiden Fällen werden Sie über die Änderungen und deren Gründe informiert, und es gelten feste Fristen, ab wann die neuen Regelungen gelten.
Häufige Fragen
Wann dürfen die Versicherungsbedingungen wegen Veränderungen im Gesundheitswesen angepasst werden?
Eine Anpassung ist möglich, wenn sich die Verhältnisse des Gesundheitswesens nicht nur vorübergehend verändern, die Änderungen zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherungsnehmer erforderlich erscheinen und ein unabhängiger Treuhänder die Voraussetzungen überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt hat.
Ab wann werden Änderungen aufgrund veränderter Verhältnisse wirksam?
Die Änderungen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.
Was passiert, wenn eine Bestimmung für unwirksam erklärt wird?
Ist eine Bestimmung durch höchstrichterliche Entscheidung oder einen bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, kann der Versicherer sie durch eine neue Regelung ersetzen. Das setzt voraus, dass dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder das Festhalten am Vertrag ohne neue Regelung eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Wann wird eine neue Regelung Vertragsbestandteil?
Die neue Regelung wird zwei Wochen, nachdem sie und die hierfür maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer mitgeteilt worden sind, Vertragsbestandteil.
Muss die neue Regelung die Interessen der Versicherungsnehmer berücksichtigen?
Ja. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt.
Dokumentversion: 2017.01