Bei der Pflegezusatzversicherung der ARAG kann der Versicherer die Beiträge anpassen, wenn sich Pflegekosten, Pflegedauern, die Häufigkeit von Pflegefällen oder die Lebenserwartung verändern. Ein jährlicher Vergleich der erforderlichen mit den kalkulierten Leistungen entscheidet, wann eine Anpassung mit Zustimmung des Treuhänders erfolgt.
Teil I
(1) Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leistungen des Versicherers ändern, zum Beispiel aufgrund von:
- Veränderungen der Pflegekosten,
- Veränderungen der Pflegedauern,
- der Häufigkeit von Pflegefällen,
- steigender Lebenserwartung.
Dementsprechend vergleicht der Versicherer zumindest jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten.
Ergibt diese Gegenüberstellung für eine Beobachtungseinheit eines Tarifs eine Abweichung von mehr als dem gesetzlich oder tariflich festgelegten Vomhundertsatz, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst.
Unter den gleichen Voraussetzungen kann auch eine betragsmäßig festgelegte Selbstbeteiligung angepasst und ein vereinbarter Risikozuschlag entsprechend geändert werden.
(2) Wenn die unternehmenseigenen Rechnungsgrundlagen für die Beobachtung nicht ausreichen, wird dem Vergleich gemäß Absatz 1 Satz 2 die Statistik der Pflege-Pflichtversicherung des Verbands der Privaten Krankenversicherung e.V. zugrunde gelegt.
(3) (entfallen)
(4) Beitragsanpassungen sowie Änderungen von Selbstbeteiligungen und eventuell vereinbarter Risikozuschläge werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung des Versicherungsnehmers folgt.
Teil II
(1) Der im Teil I Absatz 1 genannte Vomhundertsatz beträgt 5 Prozent.
(2) Werden die Leistungen oder Beiträge der privaten Pflege-Pflichtversicherung geändert, so werden die Beiträge dieses Tarifs vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst.
Dokumentversion: 2017.01
Was bedeutet das konkret?
Die ARAG prüft mindestens einmal im Jahr, ob die tatsächlichen Kosten und Entwicklungen noch zu den ursprünglich berechneten Werten passen. Weichen sie stark genug ab, kann der Beitrag – ebenso wie eine Selbstbeteiligung oder ein Risikozuschlag – angepasst werden. Eine solche Änderung erfolgt nur mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders und wird Ihnen vorab mitgeteilt, bevor sie wirksam wird.
Häufige Fragen
Warum kann sich mein Beitrag ändern?
Die Leistungen können sich aufgrund von Veränderungen der Pflegekosten, der Pflegedauern, der Häufigkeit von Pflegefällen oder aufgrund steigender Lebenserwartung ändern. Weicht der jährliche Vergleich der erforderlichen von den kalkulierten Leistungen zu stark ab, werden die Beiträge überprüft und, soweit erforderlich, angepasst.
Ab welcher Abweichung wird der Beitrag überprüft?
Ergibt die Gegenüberstellung für eine Beobachtungseinheit eines Tarifs eine Abweichung von mehr als dem festgelegten Vomhundertsatz, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit überprüft. Dieser Vomhundertsatz beträgt 5 Prozent.
Wer stimmt einer Beitragsanpassung zu?
Beitragsanpassungen erfolgen, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders. Das gilt auch für die Anpassung einer betragsmäßig festgelegten Selbstbeteiligung und die Änderung eines vereinbarten Risikozuschlags.
Ab wann wird eine Beitragsanpassung wirksam?
Beitragsanpassungen sowie Änderungen von Selbstbeteiligungen und eventuell vereinbarter Risikozuschläge werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung des Versicherungsnehmers folgt.
Was passiert, wenn die eigenen Daten für die Beobachtung nicht ausreichen?
Wenn die unternehmenseigenen Rechnungsgrundlagen nicht ausreichen, wird dem Vergleich die Statistik der Pflege-Pflichtversicherung des Verbands der Privaten Krankenversicherung e.V. zugrunde gelegt.