In der Pflegezusatzversicherung der ARAG ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen der Versicherungsnehmer gegen Forderungen des Versicherers aufrechnen darf – nämlich nur bei einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung.
Teil I
Der Versicherungsnehmer kann gegen Forderungen des Versicherers nur aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
Ende der Versicherung
Dokumentversion: 2017.01
Was bedeutet das konkret?
Möchte der Versicherungsnehmer eigene Ansprüche mit Forderungen des Versicherers verrechnen, ist das nur eingeschränkt möglich. Eine Aufrechnung kommt nur in Betracht, wenn die eigene Gegenforderung entweder unbestritten ist oder durch ein Gericht rechtskräftig festgestellt wurde. Diese Angaben sind eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Kann ich gegen Forderungen des Versicherers aufrechnen?
Als Versicherungsnehmer können Sie gegen Forderungen des Versicherers nur aufrechnen, soweit Ihre Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
Was bedeutet „unbestritten oder rechtskräftig festgestellt“?
Eine Aufrechnung ist möglich, wenn Ihre Gegenforderung entweder unbestritten ist oder rechtskräftig festgestellt wurde. Nur unter diesen Voraussetzungen ist die Aufrechnung gegen Forderungen des Versicherers zulässig.
Kann ich mit einer bestrittenen Forderung aufrechnen?
Nein. Die Aufrechnung ist nur zulässig, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
Wer darf die Aufrechnung nach dieser Regelung vornehmen?
Die Regelung bezieht sich auf den Versicherungsnehmer, der gegen Forderungen des Versicherers aufrechnen möchte.