Für die Pflegezusatzversicherung der ARAG gilt eine klare Formvorgabe: Willenserklärungen und Anzeigen an den Versicherer müssen in Textform erfolgen. Hier erfahren Sie, was das für die Kommunikation mit dem Versicherer konkret bedeutet.
Teil I
Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer bedürfen der Textform.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie dem Versicherer etwas mitteilen oder eine Erklärung abgeben möchten, sollten Sie dies in Textform tun. Textform bedeutet, dass die Mitteilung schriftlich lesbar festgehalten wird, etwa als Brief, Fax oder E-Mail. Eine handschriftliche Unterschrift ist dabei nicht zwingend erforderlich, die Erklärung muss aber dauerhaft nachvollziehbar sein.
Häufige Fragen
In welcher Form muss ich Erklärungen an den Versicherer abgeben?
Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer bedürfen der Textform.
Gilt die Textform-Pflicht auch für Anzeigen?
Ja, sowohl Willenserklärungen als auch Anzeigen gegenüber dem Versicherer bedürfen der Textform.
Für welche Versicherung gilt diese Regelung?
Die Regelung gilt für die Pflegezusatzversicherung der ARAG.
Reicht eine E-Mail für eine Erklärung an den Versicherer aus?
Vorgeschrieben ist die Textform. Ob eine E-Mail im Einzelfall genügt, hängt vom konkreten Tarif/Bedingungswerk ab.