Welcher Gerichtsstand in der Pflegezusatzversicherung der ARAG gilt, richtet sich danach, wer klagt: Klagen gegen den Versicherungsnehmer landen an seinem Wohnsitz, Klagen gegen den Versicherer können am Wohnort des Versicherungsnehmers oder am Sitz des Versicherers erhoben werden – mit Sonderregeln bei einem Umzug ins Ausland.
Teil I
(1) Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versicherungsnehmer ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Klagen gegen den Versicherer können bei dem Gericht am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers oder bei dem Gericht am Sitz des Versicherers anhängig gemacht werden.
(3) Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist das Gericht am Sitz des Versicherers zuständig.
Was bedeutet das konkret?
Diese Regelung legt fest, welches Gericht bei Streitigkeiten aus dem Vertrag zuständig ist. Klagt der Versicherer gegen den Versicherungsnehmer, ist grundsätzlich das Gericht an dessen Wohnort zuständig. Umgekehrt hat der Versicherungsnehmer die Wahl: Er kann entweder an seinem eigenen Wohnort oder am Sitz des Versicherers klagen. Zieht der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss außerhalb der EU bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums oder ist sein Aufenthalt unbekannt, gilt der Sitz des Versicherers als Gerichtsstand. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Welches Gericht ist bei einer Klage gegen den Versicherungsnehmer zuständig?
Zuständig ist das Gericht des Ortes, an dem der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder – falls kein Wohnsitz besteht – seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Wo kann ich als Versicherungsnehmer gegen den Versicherer klagen?
Klagen gegen den Versicherer können bei dem Gericht am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers oder bei dem Gericht am Sitz des Versicherers anhängig gemacht werden.
Was gilt, wenn ich nach Vertragsschluss ins Ausland ziehe?
Verlegt der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, ist das Gericht am Sitz des Versicherers zuständig.
Welches Gericht ist zuständig, wenn mein Aufenthalt unbekannt ist?
Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Versicherungsnehmers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist das Gericht am Sitz des Versicherers zuständig.