Bestehen in der Pflegezusatzversicherung der ARAG Ersatzansprüche gegen Dritte, müssen diese bis zur Höhe der erbrachten Leistungen schriftlich an den Versicherer abgetreten werden. Wer diese Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, muss mit Leistungskürzungen rechnen.
Teil I
(1) Hat der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person Ersatzansprüche gegen Dritte, so besteht, unbeschadet des gesetzlichen Forderungsübergangs gemäß § 86 VVG (siehe Anhang), die Verpflichtung, diese Ansprüche bis zur Höhe, in der aus dem Versicherungsvertrag Ersatz geleistet wird (Kostenerstattung sowie Sach- und Dienstleistungen), an den Versicherer schriftlich abzutreten.
(2) Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hat seinen (ihren) Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer, soweit erforderlich, mitzuwirken.
(3) Verletzt der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person vorsätzlich die in den Absätzen 1 und 2 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
(4) Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die der Versicherer aufgrund des Versicherungsvertrags Erstattungsleistungen erbracht hat, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
Was bedeutet das konkret?
Wenn eine dritte Person für den Schaden verantwortlich ist, gehen die entsprechenden Ansprüche in dem Umfang, in dem der Versicherer geleistet hat, auf diesen über. Sie sollten solche Ansprüche schriftlich abtreten, fristgerecht sichern und den Versicherer bei der Durchsetzung unterstützen. Kommt man diesen Pflichten nicht nach, kann die Leistung eingeschränkt oder gekürzt werden. Dies gilt sinngemäß auch, wenn ohne rechtlichen Grund gezahlte Entgelte zurückzufordern sind.
Häufige Fragen
Muss ich Ersatzansprüche gegen Dritte an den Versicherer abtreten?
Ja. Bestehende Ersatzansprüche gegen Dritte sind bis zur Höhe, in der aus dem Versicherungsvertrag Ersatz geleistet wird (Kostenerstattung sowie Sach- und Dienstleistungen), schriftlich an den Versicherer abzutreten – unbeschadet des gesetzlichen Forderungsübergangs gemäß § 86 VVG.
Welche Mitwirkungspflichten habe ich?
Sie müssen Ihren Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer, soweit erforderlich, mitwirken.
Was passiert bei einer Verletzung dieser Obliegenheiten?
Bei vorsätzlicher Verletzung ist der Versicherer insoweit nicht zur Leistung verpflichtet, als er dadurch keinen Ersatz vom Dritten erlangen kann. Bei grob fahrlässiger Verletzung darf er seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis kürzen.
Gilt das auch für zu Unrecht gezahlte Entgelte?
Ja. Steht Ihnen ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die der Versicherer Erstattungsleistungen erbracht hat, sind die genannten Regelungen entsprechend anzuwenden.
Dokumentversion: 2017.01