Wer seine Pflegezusatzversicherung der ARAG kündigen möchte, findet hier die geltenden Fristen und Sonderkündigungsrechte – vom Ende des Versicherungsjahres über Beitragserhöhungen bis zum Ende der Pflege-Pflichtversicherung sowie zum Fortsetzungsrecht der versicherten Personen.
Teil I
(1) Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis zum Ende eines jeden Versicherungsjahres, frühestens aber zum Ablauf einer vereinbarten Vertragsdauer von bis zu zwei Jahren, mit einer Frist von drei Monaten kündigen.
(2) Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Tarife beschränkt werden.
(3) Hat eine Vereinbarung im Versicherungsvertrag zur Folge, dass bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters oder bei Eintritt anderer dort genannter Voraussetzungen der Beitrag für ein anderes Lebensalter gilt oder der Beitrag unter Berücksichtigung einer Alterungsrückstellung berechnet wird, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person binnen zwei Monaten nach der Änderung zum Zeitpunkt deren Inkrafttretens kündigen, wenn sich der Beitrag durch die Änderung erhöht.
(4) Erhöht der Versicherer die Beiträge gemäß § 8b oder vermindert er seine Leistungen gemäß § 18 Absatz 1, so kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person innerhalb von zwei Monaten vom Zugang der Änderungsmitteilung an zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen. Bei einer Beitragserhöhung kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis auch bis und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen.
(5) Der Versicherungsnehmer kann, sofern der Versicherer die Anfechtung, den Rücktritt oder die Kündigung nur für einzelne versicherte Personen oder Tarife erklärt, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang dieser Erklärung die Aufhebung des übrigen Teils der Versicherung zum Schluss des Monats verlangen, in dem ihm die Erklärung des Versicherers zugegangen ist, bei Kündigung zu dem Zeitpunkt, in dem diese wirksam wird.
(6) Kündigt der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis insgesamt oder für einzelne versicherte Personen, haben die versicherten Personen das Recht, das Versicherungsverhältnis unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung ist innerhalb zweier Monate nach der Kündigung abzugeben. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die betroffenen versicherten Personen von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt haben.
Teil II
(1) Der Versicherungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine bedingungsgemäße Kündigung ist erstmals zum Ablauf von 24 Monaten nach Vertragsbeginn möglich. Danach kann das Versicherungsverhältnis immer nur zum Ende eines Versicherungsjahres gekündigt werden. Das Versicherungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
(2) Vertragsänderungen, gleich welcher Art, haben keinen Einfluss auf das Versicherungsjahr.
(3) Endet für eine versicherte Person die private oder soziale Pflege-Pflichtversicherung, so kann der Versicherungsnehmer binnen drei Monaten nach Beendigung der Pflege-Pflichtversicherung insoweit eine ergänzende Pflege-Krankenversicherung rückwirkend zum Ende der Pflege-Pflichtversicherung kündigen. Die Kündigung kann zum Tag der Beendigung der Pflege-Pflichtversicherung, die entsprechend nachzuweisen ist, erklärt werden. Hiermit endet dann der Versicherungsschutz gemäß § 7 Teil I. Macht der Versicherungsnehmer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, steht dem Versicherer der Beitrag nur bis zu diesem Zeitpunkt zu. Später kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis insoweit nur zum Ende des Monats kündigen, in dem er das Ende der Pflege-Pflichtversicherung nachweist.
Was bedeutet das konkret?
Als Versicherungsnehmer können Sie Ihre Pflegezusatzversicherung grundsätzlich zum Ende eines Versicherungsjahres mit dreimonatiger Frist kündigen – frühestens jedoch nach der vereinbarten Mindestlaufzeit. Die Kündigung lässt sich auch auf einzelne Personen oder Tarife begrenzen. Zusätzlich gibt es besondere Kündigungsmöglichkeiten, etwa bei Beitragserhöhungen, Leistungsänderungen oder wenn die Pflege-Pflichtversicherung einer versicherten Person endet. Kündigen Sie für andere Personen, haben diese das Recht, den Vertrag unter Benennung eines neuen Versicherungsnehmers fortzuführen. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die genannten Bedingungen.
Häufige Fragen
Zu welchem Zeitpunkt kann ich meine Pflegezusatzversicherung kündigen?
Sie können das Versicherungsverhältnis zum Ende eines jeden Versicherungsjahres mit einer Frist von drei Monaten kündigen, frühestens aber zum Ablauf einer vereinbarten Vertragsdauer von bis zu zwei Jahren beziehungsweise zum Ablauf von 24 Monaten nach Vertragsbeginn.
Kann ich nur für einzelne Personen oder Tarife kündigen?
Ja, die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Tarife beschränkt werden.
Habe ich bei einer Beitragserhöhung ein Sonderkündigungsrecht?
Ja. Erhöht der Versicherer die Beiträge gemäß § 8b oder vermindert er seine Leistungen gemäß § 18 Absatz 1, können Sie hinsichtlich der betroffenen versicherten Person innerhalb von zwei Monaten vom Zugang der Änderungsmitteilung an zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen. Bei einer Beitragserhöhung ist die Kündigung auch bis und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung möglich.
Was passiert, wenn die Pflege-Pflichtversicherung endet?
Endet die private oder soziale Pflege-Pflichtversicherung einer versicherten Person, können Sie binnen drei Monaten nach Beendigung insoweit eine ergänzende Pflege-Krankenversicherung rückwirkend zum Ende der Pflege-Pflichtversicherung kündigen. Der Beitrag steht dem Versicherer dann nur bis zu diesem Zeitpunkt zu.
Können versicherte Personen den Vertrag nach meiner Kündigung fortsetzen?
Ja. Kündigen Sie insgesamt oder für einzelne versicherte Personen, haben diese das Recht, das Versicherungsverhältnis unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung ist innerhalb zweier Monate nach der Kündigung abzugeben.
Inhalte aus: Dokumentversion: 2017.01