Bei der Pflegezusatzversicherung der ARAG endet das Versicherungsverhältnis unter bestimmten Voraussetzungen – etwa beim Tod des Versicherungsnehmers oder einer versicherten Person sowie bei einer Wohnsitzverlegung ins Ausland. Erfahren Sie, welche Rechte und Fristen dabei gelten und wann eine Fortsetzung möglich ist.
Teil I
(1) Das Versicherungsverhältnis endet mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Die versicherten Personen haben jedoch das Recht, das Versicherungsverhältnis unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung ist innerhalb zweier Monate nach dem Tode des Versicherungsnehmers abzugeben.
(2) Beim Tod einer versicherten Person endet insoweit das Versicherungsverhältnis.
(3) Das Versicherungsverhältnis einer versicherten Person in der Pflegekosten-Versicherung endet, wenn die versicherte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Staat als die in § 1 Absatz 5 genannten verlegt, es sei denn, dass es aufgrund einer anderweitigen Vereinbarung fortgesetzt wird. Der Versicherer kann im Rahmen dieser anderweitigen Vereinbarung einen Beitragszuschlag verlangen. Bei nur vorübergehender Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in einen anderen Staat als die in § 1 Absatz 5 genannten, kann in der Pflegekosten-Versicherung verlangt werden, das Versicherungsverhältnis in eine Anwartschaftsversicherung umzuwandeln.
(4) In der Pflegetagegeld-Versicherung endet das Versicherungsverhältnis einer versicherten Person, wenn die versicherte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt, es sei denn, dass es aufgrund einer anderweitigen Vereinbarung fortgesetzt wird. Der Versicherer kann im Rahmen dieser anderweitigen Vereinbarung einen Beitragszuschlag verlangen.
Teil II
Entsprechend § 1 Teil II zählt die Schweiz nicht zu den von der Regelung in Teil I Absatz 3 betroffenen Staaten.
Sonstige Bestimmungen
Dokumentversion: 2017.01
Was bedeutet das konkret?
Diese Regelung beschreibt, in welchen Fällen die Pflegezusatzversicherung neben einer Kündigung enden kann. Verstirbt der Versicherungsnehmer, können die versicherten Personen den Vertrag fortführen, wenn sie fristgerecht einen neuen Versicherungsnehmer benennen. Verstirbt eine versicherte Person, endet für diese der Schutz. Auch ein Umzug ins Ausland kann zur Beendigung führen – je nach Tarif ist unter Umständen eine Fortsetzung, ein Beitragszuschlag oder die Umwandlung in eine Anwartschaftsversicherung möglich.
Häufige Fragen
Was passiert mit der Versicherung beim Tod des Versicherungsnehmers?
Das Versicherungsverhältnis endet mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Die versicherten Personen haben jedoch das Recht, es unter Benennung eines künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Diese Erklärung ist innerhalb zweier Monate nach dem Tode abzugeben.
Was gilt beim Tod einer versicherten Person?
Beim Tod einer versicherten Person endet insoweit das Versicherungsverhältnis.
Endet die Versicherung bei einem Umzug ins Ausland?
In der Pflegekosten-Versicherung endet das Versicherungsverhältnis, wenn die versicherte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Staat als die in § 1 Absatz 5 genannten verlegt – es sei denn, es wird aufgrund einer anderweitigen Vereinbarung fortgesetzt. In der Pflegetagegeld-Versicherung endet es bei Verlegung aus der Bundesrepublik Deutschland, ebenfalls vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung.
Kann bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt eine Umwandlung erfolgen?
Ja. Bei nur vorübergehender Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in einen anderen Staat als die in § 1 Absatz 5 genannten kann in der Pflegekosten-Versicherung verlangt werden, das Versicherungsverhältnis in eine Anwartschaftsversicherung umzuwandeln.
Zählt die Schweiz zu den betroffenen Staaten?
Nein. Entsprechend § 1 Teil II zählt die Schweiz nicht zu den von der Regelung in Teil I Absatz 3 betroffenen Staaten.