Bei der Pflegezusatzversicherung der ARAG rechnet die Wartezeit ab Versicherungsbeginn und beträgt 36 Monate. Bei Vertragsänderungen gelten die Regelungen für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes – zudem gibt es einen Fall, in dem die Wartezeit vollständig entfällt.
Teil I
- Die Wartezeit rechnet vom Versicherungsbeginn an.
- Die Wartezeit beträgt 36 Monate.
- Bei Vertragsänderungen gelten die Wartezeitregelungen für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes.
Teil II
Die Wartezeit nach Teil I entfällt.
Was bedeutet das konkret?
Die Wartezeit ist der Zeitraum ab Versicherungsbeginn, der zunächst abläuft, bevor der Versicherungsschutz greift. In der Pflegezusatzversicherung der ARAG umfasst dieser Zeitraum nach Teil I 36 Monate. Wird der Vertrag geändert, gilt die Wartezeitregelung für den neu hinzukommenden Teil des Schutzes. Nach Teil II entfällt die Wartezeit. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Ab wann läuft die Wartezeit?
Die Wartezeit rechnet vom Versicherungsbeginn an.
Wie lange dauert die Wartezeit?
Die Wartezeit beträgt 36 Monate.
Was gilt bei Vertragsänderungen?
Bei Vertragsänderungen gelten die Wartezeitregelungen für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes.
Kann die Wartezeit entfallen?
Ja, nach Teil II entfällt die Wartezeit nach Teil I.