In der Pflegezusatzversicherung der ARAG verzichtet der Versicherer auf das ordentliche Kündigungsrecht, sofern nach Art der Lebensversicherung kalkuliert wird. Erfahren Sie, welche Regeln für das außerordentliche Kündigungsrecht gelten und wie sich eine Kündigung auf einzelne Personen oder Tarife beschränken lässt.
Teil I
- (1) Der Versicherer verzichtet auf das ordentliche Kündigungsrecht, wenn die Versicherung nach Art der Lebensversicherung kalkuliert ist.
- (2) Die gesetzlichen Bestimmungen über das außerordentliche Kündigungsrecht bleiben unberührt.
- (3) Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Tarife beschränkt werden.
- (4) Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnis insgesamt oder für einzelne versicherte Personen, gilt § 13 Absatz 6 Sätze 1 und 2 entsprechend.
Teil II
Der Versicherer verzichtet auf das ordentliche Kündigungsrecht.
Was bedeutet das konkret?
Diese unverbindliche Lesehilfe soll die Regelung verständlicher machen: Der Versicherer verzichtet grundsätzlich darauf, den Vertrag von sich aus ordentlich zu kündigen. Ein außerordentliches Kündigungsrecht bleibt nach den gesetzlichen Vorgaben bestehen. Falls es zu einer Kündigung kommt, kann diese auf bestimmte Personen oder Tarife begrenzt werden.
Häufige Fragen
Kann der Versicherer die Pflegezusatzversicherung ordentlich kündigen?
Nein. Der Versicherer verzichtet auf das ordentliche Kündigungsrecht. In Teil I gilt dies, wenn die Versicherung nach Art der Lebensversicherung kalkuliert ist. In Teil II verzichtet der Versicherer auf das ordentliche Kündigungsrecht.
Gibt es trotzdem ein außerordentliches Kündigungsrecht?
Ja. Die gesetzlichen Bestimmungen über das außerordentliche Kündigungsrecht bleiben unberührt.
Kann eine Kündigung auf einzelne Personen oder Tarife begrenzt werden?
Ja. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Tarife beschränkt werden.
Was gilt, wenn der Versicherer das Versicherungsverhältnis kündigt?
Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnis insgesamt oder für einzelne versicherte Personen, gilt § 13 Absatz 6 Sätze 1 und 2 entsprechend.