Der Versicherungsschutz der ARAG Pflegezusatzversicherung startet zum im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt – frühestens nach Vertragsabschluss und Ablauf der Wartezeit. Für Neugeborene und adoptierte Kinder gelten unter bestimmten Voraussetzungen besondere Regelungen ohne Wartezeit und ohne Risikozuschläge.
Teil I
(1) Versicherungsbeginn und Wartezeit:
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrags (insbesondere Zugang des Versicherungsscheins oder einer schriftlichen Annahmeerklärung) und nicht vor Ablauf der Wartezeit.
Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. Nach Abschluss des Versicherungsvertrags eingetretene Versicherungsfälle sind nur für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die Zeit vor Versicherungsbeginn oder in die Wartezeit fällt.
Bei Vertragsänderungen gelten die Sätze 1 bis 3 für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes.
(2) Neugeborene:
Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne Risikozuschläge und ohne Wartezeit ab Vollendung der Geburt, wenn am Tage der Geburt ein Elternteil mindestens drei Monate beim Versicherer versichert ist und die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Tage der Geburt rückwirkend erfolgt. Der Versicherungsschutz darf nicht höher oder umfassender als der eines versicherten Elternteils sein.
(3) Adoption:
Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das Kind im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist. Mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko ist die Vereinbarung eines Risikozuschlags bis zur einfachen Beitragshöhe zulässig.
Teil II
(1) Nachversicherung und höhere Leistungen:
Werden Personen nachversichert oder nachträglich Tarife mit höheren Leistungen abgeschlossen, so gelten für diesen Teil des Vertrags die gleichen Bestimmungen wie für einen Neuabschluss. Eine Ausnahme bildet die im Pflegetagegeld-Tarif vorgesehene Anpassungsmöglichkeit.
(2) Geburtsschäden und angeborene Krankheiten:
Sind die Voraussetzungen für die Mitversicherung von Neugeborenen ohne Wartezeit erfüllt, dann besteht Versicherungsschutz auch für Geburtsschäden sowie für angeborene Krankheiten und Gebrechen.
Was bedeutet das konkret?
Der Schutz greift, sobald der Vertrag steht und die Wartezeit vorbei ist – rückwirkend für Ereignisse davor wird nicht gezahlt. Für Babys und adoptierte Kinder gibt es unter bestimmten Bedingungen einen erleichterten Einstieg, teils ganz ohne Wartezeit. Wer nachträglich mehr Leistungen wählt, wird für diesen Teil wie bei einem neuen Vertrag behandelt. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Wann beginnt der Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt, jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrags und nicht vor Ablauf der Wartezeit.
Wird für Versicherungsfälle vor Beginn des Schutzes geleistet?
Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. Nach Vertragsabschluss eingetretene Fälle sind nur für den Teil ausgeschlossen, der in die Zeit vor Versicherungsbeginn oder in die Wartezeit fällt.
Welche Bedingungen gelten für Neugeborene?
Der Schutz beginnt ohne Risikozuschläge und ohne Wartezeit ab Vollendung der Geburt, wenn am Tag der Geburt ein Elternteil mindestens drei Monate beim Versicherer versichert ist und die Anmeldung spätestens zwei Monate nach der Geburt rückwirkend erfolgt. Der Schutz darf nicht höher oder umfassender als der eines versicherten Elternteils sein.
Gilt die Regelung auch bei Adoption?
Ja, der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das Kind im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist. Ein Risikozuschlag bis zur einfachen Beitragshöhe ist zulässig.
Was gilt bei Nachversicherung oder höheren Leistungen?
Es gelten für diesen Teil des Vertrags die gleichen Bestimmungen wie für einen Neuabschluss. Eine Ausnahme bildet die im Pflegetagegeld-Tarif vorgesehene Anpassungsmöglichkeit.
Dokumentversion: 2017.01