Bei der Pflegezusatzversicherung der ARAG ergeben sich Art und Höhe der Versicherungsleistungen aus dem Tarif mit Tarifbedingungen. Zudem können Versicherungsnehmer und versicherte Person Auskunft über und Einsicht in Gutachten verlangen, die der Versicherer zur Prüfung der Leistungspflicht eingeholt hat.
Teil I
(1) Art und Höhe der Versicherungsleistungen ergeben sich aus dem Tarif mit Tarifbedingungen.
(2) Der Versicherer gibt auf Verlangen des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person Auskunft über und Einsicht in Gutachten oder Stellungnahmen, die der Versicherer bei der Prüfung der Leistungspflicht eingeholt hat.
Wenn der Auskunft an oder der Einsicht durch den Versicherungsnehmer oder die versicherte Person erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Gründe entgegenstehen, kann nur verlangt werden, einem benannten Arzt oder Rechtsanwalt Auskunft oder Einsicht zu geben.
Der Anspruch kann nur von der jeweils betroffenen Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter geltend gemacht werden.
Hat der Versicherungsnehmer das Gutachten oder die Stellungnahme auf Veranlassung des Versicherers eingeholt, erstattet der Versicherer die entstandenen Kosten.
Was bedeutet das konkret?
Welche Leistungen die Pflegezusatzversicherung bietet und wie hoch sie ausfallen, steht im vereinbarten Tarif mit den zugehörigen Tarifbedingungen. Wenn der Versicherer zur Prüfung des Leistungsanspruchs Gutachten oder Stellungnahmen einholt, können die betroffene Person oder ihr gesetzlicher Vertreter diese einsehen. Sprechen wichtige Gründe dagegen, kann die Einsicht über einen benannten Arzt oder Rechtsanwalt erfolgen.
Häufige Fragen
Woraus ergeben sich Art und Höhe der Versicherungsleistungen?
Art und Höhe der Versicherungsleistungen ergeben sich aus dem Tarif mit Tarifbedingungen.
Kann ich Einsicht in Gutachten zur Leistungsprüfung erhalten?
Ja. Der Versicherer gibt auf Verlangen des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person Auskunft über und Einsicht in Gutachten oder Stellungnahmen, die er bei der Prüfung der Leistungspflicht eingeholt hat.
Was gilt, wenn erhebliche Gründe gegen eine direkte Einsicht sprechen?
Stehen der Auskunft oder Einsicht erhebliche therapeutische oder sonstige erhebliche Gründe entgegen, kann nur verlangt werden, einem benannten Arzt oder Rechtsanwalt Auskunft oder Einsicht zu geben.
Wer kann den Anspruch auf Auskunft und Einsicht geltend machen?
Der Anspruch kann nur von der jeweils betroffenen Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter geltend gemacht werden.
Wer trägt die Kosten für ein Gutachten?
Hat der Versicherungsnehmer das Gutachten oder die Stellungnahme auf Veranlassung des Versicherers eingeholt, erstattet der Versicherer die entstandenen Kosten.
Dokumentversion: 2017.01