Entdeckst du an oder in deiner versicherten Wohnung oder im Garten ein Wespen-, Hornissen- oder Bienennest, organisiert die ARAG im Tarif Wohnungs-Schutzbrief der Hausratversicherung die fachgerechte Entfernung und Umsiedlung und übernimmt die dabei entstehenden Kosten – erfahre hier, wann diese Leistung greift und wann nicht.
12.1 Entdeckung und Übernahme der Kosten:
Wird in bzw. außen an der versicherten Wohnung (siehe Versicherungsschein) oder in Ihrem Garten ein Wespen-, Hornissen- und Bienennest entdeckt, organisieren wir dessen fachgerechte Entfernung und Umsiedlung und übernehmen die hierbei entstehenden Kosten.
12.2 Wir erbringen keine Leistungen, wenn:
- a) die Entfernung bzw. Umsiedlung des Nests aus rechtlichen Gründen, zum Beispiel wegen des Artenschutzes, nicht zulässig ist,
- b) das Nest bereits vor Vertragsbeginn vorhanden war.
Was bedeutet das konkret?
Findest du ein Wespen-, Hornissen- oder Bienennest an oder in deiner versicherten Wohnung oder im Garten, kümmert sich der Versicherer um die fachgerechte Beseitigung oder Umsiedlung und trägt die Kosten dafür. In bestimmten Fällen – etwa wenn das Entfernen rechtlich nicht erlaubt ist oder das Nest schon vorher da war – wird diese Leistung jedoch nicht erbracht.
Häufige Fragen
Wer organisiert die Entfernung des Nests?
Wird ein Wespen-, Hornissen- und Bienennest entdeckt, organisiert die ARAG die fachgerechte Entfernung und Umsiedlung und übernimmt die dabei entstehenden Kosten.
Wo muss sich das Nest befinden, damit die Leistung greift?
Das Nest muss in bzw. außen an der versicherten Wohnung (siehe Versicherungsschein) oder in Ihrem Garten entdeckt werden.
Wann wird keine Leistung erbracht?
Es wird keine Leistung erbracht, wenn die Entfernung bzw. Umsiedlung aus rechtlichen Gründen, zum Beispiel wegen des Artenschutzes, nicht zulässig ist, oder wenn das Nest bereits vor Vertragsbeginn vorhanden war.
Werden die Kosten für die Beseitigung übernommen?
Ja, die bei der fachgerechten Entfernung und Umsiedlung entstehenden Kosten werden übernommen, sofern kein Ausschlussgrund vorliegt.
Dokumentversion: 2021.11