Die ARAG Hausratversicherung bietet im Tarif Wohnungs-Schutzbrief eine Soforthilfe für sonstige Notfälle: Bei einer unvorhersehbaren Notlage, die die Nutzung der versicherten Wohnung einschränkt, werden schnellstmöglich zumutbare und erforderliche Maßnahmen veranlasst und die dadurch entstehenden Kosten getragen.
ARAG Soforthilfe in sonstigen Notfällen (Tarif Wohnungs-Schutzbrief):
Benötigen Sie infolge einer unvorhersehbaren Notlage, die die Nutzung der versicherten Wohnung einschränkt und die nicht durch eine bereits versicherte Serviceleistung (Nr. 4 bis 16) beseitigt werden kann, eine Soforthilfe, veranlassen wir die zumutbaren und erforderlichen Maßnahmen schnellstmöglich und tragen die hierdurch entstehenden Kosten.
Nicht erstattet werden:
- Kosten im Zusammenhang mit der Nicht- oder Schlechterfüllung von Verträgen, die von Ihnen abgeschlossen wurden
- Wiederbeschaffungs- und Reparaturkosten
Was bedeutet das konkret?
Wenn eine unerwartete Notlage die Nutzung Ihrer Wohnung einschränkt und keine der anderen versicherten Serviceleistungen greift, kümmert sich die ARAG um schnelle Hilfe. Sie sorgt für die notwendigen und zumutbaren Maßnahmen und übernimmt die dafür anfallenden Kosten. Nicht abgedeckt sind hingegen Kosten aus eigenen Verträgen sowie die Wiederbeschaffung oder Reparatur beschädigter Dinge.
Häufige Fragen
Wann greift die Soforthilfe in sonstigen Notfällen?
Sie greift bei einer unvorhersehbaren Notlage, die die Nutzung der versicherten Wohnung einschränkt und die nicht durch eine bereits versicherte Serviceleistung (Nr. 4 bis 16) beseitigt werden kann.
Welche Leistungen erbringt die ARAG in diesem Fall?
Die ARAG veranlasst die zumutbaren und erforderlichen Maßnahmen schnellstmöglich und trägt die hierdurch entstehenden Kosten.
Welche Kosten werden nicht erstattet?
Nicht erstattet werden Kosten im Zusammenhang mit der Nicht- oder Schlechterfüllung von Verträgen, die von Ihnen abgeschlossen wurden, sowie Wiederbeschaffungs- und Reparaturkosten.
Gilt die Soforthilfe auch, wenn eine andere Serviceleistung möglich ist?
Nein. Die Soforthilfe greift nur, wenn die Notlage nicht durch eine bereits versicherte Serviceleistung (Nr. 4 bis 16) beseitigt werden kann.