Die ARAG darf in der Hausratversicherung mit dem Wohnungs-Schutzbrief den Beitrag zu Beginn einer neuen Versicherungsperiode an die Schadenentwicklung anpassen. Grundlage sind eine aktuarielle Ermittlung anhand der Schadenaufwendungen oder eine indexbasierte Ermittlung nach dem Verbraucherpreisindex – maßgeblich ist der höhere Wert. Steigt der Beitrag, haben Sie ein Kündigungsrecht.
Die ARAG ist berechtigt, ihre Tarife für den Haus- und Wohnungs-Schutzbrief mit Beginn der nächsten Versicherungsperiode für die bestehenden Versicherungsverträge der Schadenentwicklung anzupassen. Ziel ist es, das bei Vertragsabschluss vereinbarte Verhältnis von Leistung (Gewährung von Versicherungsschutz) und Gegenleistung (Zahlung der Versicherungsprämie) wiederherzustellen.
Dabei sind die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik zu berücksichtigen. Versicherungsverträge, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen Risikoverlauf erwarten lassen, werden bei der Überprüfung zusammengefasst.
26.1 Aktuarielle Ermittlung Beitragssatzanpassung:
Für die Höhe der Anpassung sind ausschließlich die Veränderungen der Entwicklung von Schadenaufwendungen (Produkt von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen) einschließlich Aufwendungen der Schadenregulierung zu berücksichtigen, die seit der letzten Festsetzung der Beiträge tatsächlich eingetreten sind. Der Veränderungsprozentsatz wird nur bis zur ersten Stelle nach dem Komma berücksichtigt.
Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten Versicherungsfälle geteilt durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten Risiken. Mit anderen Worten: Die Schadenhäufigkeit gibt an, für wie viel Prozent der versicherten Verträge ein Schaden gemeldet worden ist. Um den Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres zu berechnen, werden alle in diesem Jahr erledigten Versicherungsfälle betrachtet. Die Summe der insgesamt geleisteten Zahlungen für diese Versicherungsfälle wird durch deren Anzahl geteilt.
26.2 Indexbasierte Ermittlung Beitragssatzanpassung:
Der Beitragssatz erhöht oder vermindert sich mit Beginn eines jeden Versicherungsjahres entsprechend um den Prozentsatz, um den sich der Preisindex für „Verbrauchs- und Gebrauchsgüter ohne Nahrungsmittel und ohne die normalerweise nicht in der Wohnung gelagerten Güter“ aus dem Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI) im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem davorliegenden Kalenderjahr verändert hat. Maßgebend ist der vom Statistischen Bundesamt jeweils für den Monat September veröffentlichte Index.
Der Veränderungsprozentsatz wird nur bis zur ersten Stelle nach dem Komma berücksichtigt.
26.3 Wahlrecht zwischen aktuarieller oder indexbasierter Ermittlung:
Maßgeblich für eine Beitragssatzanpassung ist der höhere der gemäß Nr. 18.1 und Nr. 18.2 ermittelten Veränderungswerte. Dabei darf der geänderte Beitragssatz den im Zeitpunkt der Änderung geltenden Tarifbeitragssatz nicht übersteigen.
26.4 Anpassungsrecht:
Ergibt die Überprüfung gemäß Nr. 18.3 höhere als die bisherigen Beiträge, ist die ARAG berechtigt, die bisherigen Beiträge um die Differenz anzuheben. Sind die neuen Versicherungsbeiträge niedriger als die bisherigen, ist die ARAG verpflichtet, die bisherigen Beiträge um die Differenz abzusenken.
26.5 Kündigungsrecht:
Eine sich aus einer Anpassung nach Nr. 18.3 ergebende Beitragssatzerhöhung teilt die ARAG Ihnen spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mit.
Sie können den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Beitragserhöhung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht weist die ARAG Sie in der Mitteilung hin. Wenn sich der Beitrag ausschließlich wegen einer Erhöhung der Versicherungsteuer erhöht, steht Ihnen das Recht zur außerordentlichen Kündigung nicht zu.
Was bedeutet das konkret?
Die ARAG kann den Beitrag Ihrer Hausratversicherung an die Schadenentwicklung anpassen, damit Leistung und Gegenleistung im vereinbarten Verhältnis bleiben. Dafür gibt es zwei Berechnungswege: eine aktuarielle Ermittlung anhand der tatsächlichen Schadenaufwendungen und eine indexbasierte Ermittlung anhand des Verbraucherpreisindex. Maßgeblich ist der höhere Wert. Fällt die Berechnung niedriger aus, wird der Beitrag gesenkt. Bei einer Erhöhung werden Sie vorher informiert und können den Vertrag kündigen.
Häufige Fragen
Wann kann die ARAG den Beitrag anpassen?
Mit Beginn der nächsten Versicherungsperiode kann die ARAG die Tarife für den Haus- und Wohnungs-Schutzbrief der Schadenentwicklung anpassen, um das vereinbarte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung wiederherzustellen.
Welche Berechnungsmethode ist maßgeblich?
Maßgeblich ist der höhere der beiden ermittelten Veränderungswerte aus der aktuariellen und der indexbasierten Ermittlung. Der geänderte Beitragssatz darf den zum Zeitpunkt der Änderung geltenden Tarifbeitragssatz nicht übersteigen.
Kann der Beitrag auch sinken?
Ja. Sind die neuen Versicherungsbeiträge niedriger als die bisherigen, ist die ARAG verpflichtet, die bisherigen Beiträge um die Differenz abzusenken.
Kann ich bei einer Beitragserhöhung kündigen?
Ja. Sie können den Vertrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Beitragserhöhung mit sofortiger Wirkung kündigen, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens. Bei einer Erhöhung ausschließlich wegen gestiegener Versicherungsteuer besteht dieses außerordentliche Kündigungsrecht nicht.
Wann werde ich über eine Erhöhung informiert?
Eine Beitragssatzerhöhung teilt die ARAG Ihnen spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mit und weist Sie dabei auf Ihr Kündigungsrecht hin.