Die Tierhaftpflichtversicherung der ARAG greift, wenn Sie wegen eines während der Vertragslaufzeit eingetretenen Schadenereignisses von einem Dritten auf gesetzlicher Grundlage auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden – dazu erfahren Sie hier, was als Versicherungsfall gilt und welche vertraglichen Ansprüche ausgeschlossen sind.
3.1 Versicherungsschutz:
Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass Sie wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder einen sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt:
- auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung;
- wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
- wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstands oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolgs;
- auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
- auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
- wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
3.3 Vertraglich erweiterte Haftung:
Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder Zusagen über den Umfang Ihrer gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen.
Was bedeutet das konkret?
Vereinfacht gesagt springt die Versicherung dann ein, wenn Ihr Tier während der Vertragslaufzeit einen Schaden verursacht und jemand von Ihnen auf gesetzlicher Grundlage Schadensersatz verlangt. Entscheidend ist der Zeitpunkt, an dem der Schaden beim Dritten unmittelbar eintritt. Nicht abgedeckt sind dagegen rein vertragliche Ansprüche wie Erfüllung, Nacherfüllung oder Rücktritt sowie Ansprüche, die über den Umfang Ihrer gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Wann besteht Versicherungsschutz?
Versicherungsschutz besteht, wenn Sie wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses – mit einem Personen-, Sach- oder daraus folgenden Vermögensschaden – von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
Was gilt als Schadenereignis?
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
Welche vertraglichen Ansprüche sind ausgeschlossen?
Kein Versicherungsschutz besteht unter anderem für Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung, wegen Schäden zur Durchführung der Nacherfüllung, wegen Nutzungsausfalls oder ausbleibenden Erfolgs, auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen, wegen Verzögerung der Leistung sowie wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
Sind vertraglich erweiterte Ansprüche gedeckt?
Nein. Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder Zusagen über den Umfang Ihrer gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen.