In der Tierhaftpflichtversicherung der ARAG greift die Leistung, wenn ein rechtskräftiges Urteil oder ein vollstreckbarer Vergleich vorliegt, der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist und die Ansprüche in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden. Erfahren Sie hier, welche konkreten Nachweise dafür nötig sind.
Wir sind gegenüber Ihnen oder einer mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn
- die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden uns nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte;
- der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn Sie oder eine mitversicherte Person nachweist, dass
- eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat;
- eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der Schadensersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder
- ein gegen den Schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde
- an uns die Ansprüche gegen den Schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Sie haben an der Umschreibung des Titels auf uns mitzuwirken.
Was bedeutet das konkret?
Damit die Versicherung leistet, müssen mehrere Bedingungen zusammenkommen: Der Anspruch muss durch ein Gericht rechtskräftig festgestellt sein, der Schädiger darf nicht in der Lage sein zu zahlen, und die bestehenden Ansprüche gegen den Schädiger müssen an den Versicherer übertragen werden. Bei der Umschreibung des Titels wirken Sie mit.
Häufige Fragen
Welche gerichtliche Feststellung ist erforderlich?
Die Forderung muss durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in Deutschland, einem anderen EU-Mitgliedsstaat, der Schweiz, Norwegen, Island oder Liechtenstein festgestellt worden sein.
Wann gilt der schädigende Dritte als zahlungs- oder leistungsunfähig?
Wenn nachgewiesen wird, dass eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder aussichtslos erscheint (etwa nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in den letzten drei Jahren), oder wenn ein Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat bzw. mangels Masse abgelehnt wurde.
Binden Anerkenntnis- oder Versäumnisurteile den Versicherer?
Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der genannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte.
Was muss ich für die Auszahlung an den Versicherer übergeben?
Die Ansprüche gegen den Schadensersatzpflichtigen Dritten müssen in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt werden. Zudem wirken Sie an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mit.
Dokumentversion: 2021.11