In der Tierhaftpflichtversicherung der ARAG gibt es bei der Forderungsausfalldeckung bestimmte Schäden und Ansprüche, für die kein Versicherungsschutz besteht – etwa an Kraftfahrzeugen, Immobilien oder Tieren sowie bei vorsätzlich herbeigeführten Schäden. Hier erfahren Sie, welche besonderen Ausschlüsse konkret gelten.
5.1. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an:
- Kraftfahrzeugen, -anhängern, Luft- und Wasserfahrzeugen;
- Immobilien;
- Tieren;
- Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich eines Betriebs, Gewerbes, Berufs, Dienstes oder Amtes Ihnen oder einer mitversicherten Person zuzurechnen sind.
Ausgeschlossen sind auch Schadensersatzansprüche, die Sie oder eine mitversicherte Person vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.
5.2. Wir leistet keine Entschädigung für:
- Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung;
- Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs;
- Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden;
- Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz
- ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (zum Beispiel Ihr Schadenversicherer) oder
- ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder Ähnliche von Dritten handelt.
Was bedeutet das konkret?
Die Forderungsausfalldeckung springt nicht bei jedem Schaden ein. Für bestimmte Objekte – wie Fahrzeuge, Immobilien oder Tiere – und für berufliche bzw. betriebliche Sachen leistet die Versicherung nicht. Auch wenn ein Schaden absichtlich oder besonders leichtfertig verursacht wurde, besteht kein Schutz. Ebenso greift die Deckung nicht für bestimmte Nebenkosten und dann nicht, wenn bereits ein anderer Versicherer oder ein Sozialleistungsträger für den Schaden aufkommen muss.
Häufige Fragen
Sind Schäden an Fahrzeugen von der Forderungsausfalldeckung abgedeckt?
Nein. Ansprüche wegen Schäden an Kraftfahrzeugen, -anhängern, Luft- und Wasserfahrzeugen sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Gilt der Schutz auch bei vorsätzlich verursachten Schäden?
Nein. Ausgeschlossen sind Schadensersatzansprüche, die Sie oder eine mitversicherte Person vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.
Werden Verzugszinsen und Kosten der Rechtsverfolgung erstattet?
Nein. Für Verzugszinsen, Vertragsstrafen und Kosten der Rechtsverfolgung wird keine Entschädigung geleistet.
Was gilt, wenn ein anderer Versicherer für den Schaden aufkommen muss?
Für Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz ein anderer Versicherer (zum Beispiel Ihr Schadenversicherer) oder ein Sozialversicherungsträger bzw. Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, wird keine Entschädigung geleistet – auch nicht bei Rückgriffs-, Beteiligungsansprüchen oder Ähnlichem von Dritten.
Sind Schäden an Immobilien oder Tieren mitversichert?
Nein. Ansprüche wegen Schäden an Immobilien und an Tieren sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Dokumentversion: 2021.11