Nach Eintritt eines Rechtsschutzfalls in der Tierhaftpflichtversicherung der ARAG bestehen klare Pflichten: den Fall unverzüglich anzeigen, Kosten auslösende Maßnahmen abstimmen, den Schaden mindern und die Anwaltswahl regeln. Erfahren Sie, welche Obliegenheiten gelten und welche Folgen eine Verletzung für den Versicherungsschutz hat.
5.1. Wird die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen nach Eintritt eines Rechtsschutzfalls erforderlich, haben Sie:
- der ARAG SE den Rechtsschutzfall unverzüglich gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch anzuzeigen;
- die ARAG SE vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalls zu unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen;
- soweit Ihre Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden,
- Kosten auslösende Maßnahmen mit der ARAG SE abzustimmen, insbesondere vor der Erhebung und Abwehr von Klagen sowie vor der Einlegung von Rechtsmitteln die Zustimmung des Versicherers einzuholen;
- für die Minderung des Schadens im Sinne des § 82 VVG zu sorgen.
Dies bedeutet, dass die Rechtsverfolgungskosten so gering wie möglich gehalten werden sollen. Von mehreren möglichen Vorgehensweisen haben Sie die kostengünstigste zu wählen, indem Sie zum Beispiel:
- nicht zwei oder mehr Prozesse führen, wenn das Ziel kostengünstiger mit einem Prozess erreicht werden kann (zum Beispiel Bündelung von Ansprüchen oder Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern als Streitgenossen, Erweiterung einer Klage statt gesonderter Klageerhebung),
- auf (zusätzliche) Klageanträge verzichten, die in der aktuellen Situation nicht oder noch nicht notwendig sind,
- vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen gerichtlichen Verfahrens abwarten, das tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für den beabsichtigten Rechtsstreit haben kann,
- vorab nur einen angemessenen Teil der Ansprüche einklagen und die etwa nötige gerichtliche Geltendmachung der restlichen Ansprüche bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Teilansprüche zurückstellen,
- in allen Angelegenheiten, in denen nur eine kurze Frist zur Erhebung von Klagen oder zur Einlegung von Rechtsbehelfen zur Verfügung steht, dem Rechtsanwalt einen unbedingten Prozessauftrag erteilen, der auch vorgerichtliche Tätigkeiten mit umfasst.
Sie haben zur Minderung des Schadens unsere Weisungen einzuholen und zu befolgen. Sie haben den Rechtsanwalt entsprechend der Weisung zu beauftragen.
5.2 Bestätigung des Versicherungsschutzes:
Die ARAG SE bestätigt den Umfang des für den Rechtsschutzfall bestehenden Versicherungsschutzes. Ergreifen Sie Maßnahmen zur Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen, bevor Sie den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt bekommen haben und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt die ARAG SE nur die Kosten, die die ARAG SE bei einer Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte.
5.3. Auswahl des Rechtsanwalts:
Sie können den zu beauftragenden Rechtsanwalt aus dem Kreis der Rechtsanwälte auswählen, deren Vergütung die der ARAG SE bedingungsgemäß trägt. Die ARAG SE wählt den Rechtsanwalt aus,
- wenn Sie dies verlangen;
- wenn Sie keinen Rechtsanwalt benennen und der ARAG SE die alsbaldige Beauftragung eines Rechtsanwalts notwendig erscheint.
5.4. Beauftragung des Rechtsanwalts:
Wenn Sie den Rechtsanwalt nicht bereits selbst beauftragt haben, wird dieser von der ARAG SE in Ihrem Namen beauftragt. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts ist die ARAG SE nicht verantwortlich.
5.5 Sie haben den:
- mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragten Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß zu unterrichten, ihm die Beweismittel anzugeben, die möglichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zu beschaffen;
- uns auf Verlangen Auskunft über den Stand der Angelegenheit zu geben.
5.6 Folgen einer Obliegenheitsverletzung:
Wird eine der Obliegenheiten, welche nach Eintritt des Rechtsschutzfalls zu wahren sind, vorsätzlich verletzt, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist die ARAG SE berechtigt, Ihre Leistungen in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei der Verletzung einer nach Eintritt des Rechtsschutzfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass die ARAG SE Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Rechtsschutzfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der der ARAG SE obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
5.7 Zurechnung des Rechtsanwalts:
Sie müssen sich bei der Erfüllung Ihrer Obliegenheiten die Kenntnis und das Verhalten des von Ihnen beauftragten Rechtsanwalts zurechnen lassen, sofern dieser die Abwicklung des Rechtsschutzfalls gegenüber der ARAG SE übernimmt.
5.8 Abtretung von Ansprüchen:
Ansprüche auf Rechtsschutzleistungen können nur mit schriftlichem Einverständnis der ARAG SE abgetreten werden.
5.9 Übergang von Erstattungsansprüchen:
Ihre Ansprüche gegen andere auf Erstattung von Kosten, die die ARAG SE getragen hat, gehen mit ihrer Entstehung auf die ARAG SE über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Unterlagen haben Sie der ARAG SE auszuhändigen und bei Maßnahmen der ARAG SE gegen die anderen auf Verlangen mitzuwirken. Ihnen bereits erstattete Kosten sind der ARAG SE zurückzuzahlen. Verletzen Sie diese Obliegenheit vorsätzlich, ist die ARAG SE zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als die ARAG SE infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist die ARAG SE berechtigt, Ihre Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit tragen Sie.
Dokumentversion: 2021.11
Was bedeutet das konkret?
Tritt ein Rechtsschutzfall ein, sollten Sie die ARAG frühzeitig informieren und wichtige Schritte – etwa die Beauftragung eines Anwalts oder das Führen eines Prozesses – vorher mit ihr abstimmen. Ziel ist es, den Rechtsstreit auf möglichst kostengünstigem Weg zu führen. Sie dürfen einen Anwalt aus dem Kreis wählen, dessen Vergütung die ARAG bedingungsgemäß trägt, und müssen diesen offen und vollständig informieren. Halten Sie sich nicht an die vereinbarten Pflichten, kann der Versicherungsschutz ganz oder teilweise entfallen.
Häufige Fragen
Wie melde ich einen Rechtsschutzfall bei der ARAG?
Sie haben den Rechtsschutzfall der ARAG SE unverzüglich anzuzeigen – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch. Zudem müssen Sie vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände unterrichten, Beweismittel angeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung stellen.
Darf ich meinen Rechtsanwalt selbst auswählen?
Ja. Sie können den zu beauftragenden Rechtsanwalt aus dem Kreis der Rechtsanwälte auswählen, deren Vergütung die ARAG SE bedingungsgemäß trägt. Die ARAG SE wählt den Anwalt aus, wenn Sie dies verlangen oder wenn Sie keinen benennen und eine alsbaldige Beauftragung notwendig erscheint.
Was passiert, wenn ich Maßnahmen vor der Rechtsschutzbestätigung ergreife?
Entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, bevor Sie den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt bekommen haben, trägt die ARAG SE nur die Kosten, die sie bei einer Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte.
Welche Folgen hat eine Verletzung meiner Obliegenheiten?
Bei vorsätzlicher Verletzung verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung darf die ARAG SE die Leistung entsprechend der Schwere Ihres Verschuldens kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Was bedeutet die Pflicht zur Schadensminderung?
Sie sollen die Rechtsverfolgungskosten so gering wie möglich halten und von mehreren möglichen Vorgehensweisen die kostengünstigste wählen – etwa Ansprüche bündeln, auf nicht notwendige Klageanträge verzichten oder zunächst einen angemessenen Teil der Ansprüche einklagen.