In der Tierhaftpflichtversicherung der ARAG sind Ansprüche wegen bestimmter Vermögensschäden vom Versicherungsschutz ausgeschlossen – etwa aus beratender Tätigkeit, Vermittlungsgeschäften, wirtschaftlichen Geschäften oder dem Abhandenkommen von Sachen. Hier finden Sie die vollständige Übersicht der ausgeschlossenen Fälle.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden:
- durch von Ihnen (oder in Ihrem Auftrag oder für Ihre Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
- aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
- aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
- aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
- aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
- aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
- aus Rationalisierung und Automatisierung;
- aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
- aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
- aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;
- aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
- aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch zum Beispiel von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
- aus Schäden durch ständige Emissionen (zum Beispiel Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).
Dokumentversion: 2021.11
Was bedeutet das konkret?
Diese Aufstellung nennt Vermögensschäden, für die in der Tierhaftpflichtversicherung kein Schutz besteht. Damit ist erkennbar, welche Ansprüche – etwa aus wirtschaftlichen Geschäften, beratenden Tätigkeiten oder dem Verlust von Sachen – von der Deckung ausgenommen sind. Die folgenden Antworten dienen als unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Sind Ansprüche aus Vermittlungsgeschäften mitversichert?
Nein. Ansprüche wegen Vermögensschäden aus Vermittlungsgeschäften aller Art sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Besteht Schutz beim Abhandenkommen von Sachen?
Nein. Ansprüche aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch zum Beispiel von Geld, Wertpapieren und Wertsachen, sind ausgeschlossen.
Sind Schäden durch ständige Emissionen abgedeckt?
Nein. Schäden durch ständige Emissionen, zum Beispiel Geräusche, Gerüche oder Erschütterungen, gehören zu den ausgeschlossenen Vermögensschäden.
Gilt der Ausschluss auch bei bewusster Pflichtverletzung?
Ja. Ansprüche aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung sind ausgeschlossen.
Sind Ansprüche aus beratender oder gutachterlicher Tätigkeit gedeckt?
Nein. Ansprüche aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.